Einführung
Die Einladung, heute zu Ihnen zu sprechen, hat mich
gewundert. In einem Vorgespräch mit Herrn Weisner äußerte
ich meine Befürchtung, mein Referat könne ihn und die Damen
und Herren des Bundesteams in Schwierigkeiten bringen. Es würde nicht
dem gängig gewordenen Genre der WutundTrauer-Betroffenheitstheologie
(V. Conzemius) angehören, sondern die Entwicklung der letzten zehn
Jahre kirchenrechtlich-analytisch in Blick nehmen. Ich sähe das Risiko
einer Desillusionierung, wenn nicht sogar einer Demotivierung durch den
unverstellten Blick auf harte rechtliche Realitäten. Ich fragte,
ob es Ihrer Bewegung nicht mehr nütze, wenn sie einen der zahlreichen
sich als progressiv empfindenden Theologen einlüden. Das Bundesteam
ist bei seiner Einladung geblieben. Ich hoffe, es hat damit nicht glühende
Kohlen auf sein Haupt gesammelt. Wir vereinbarten, daß hinter
das Thema für diese Bundesversammlung Christliche Freiheit
statt heiliger Herrschaft ein dickes Fragezeichen gehört.
Motor Ihrer Bewegung und Aktionen ist das II. Vatikanische
Konzil. In ihm machte sich das selbst von Bischöfen empfundene Leiden
an der Kirche Luft. Bei aller Kompromißhaftigkeit der beschlossenen
Texte ging doch ein Ruck durch die Kirche: Endlich eine Reaktion auf den
Ultramontanismus des letzten Jahrhunderts, auf den Antimodernismus zu
Beginn dieses Jahrhunderts und die ähnlich bedrückende Enge
in den 50er Jahren. Die Konzilstexte und viele ihrer Kommentierungen zeichneten
ein freundlicheres Bild der Kirche. Man empfand die Zügel als gelockert.
Die Laien entwickelten mehr Selbstbewußtsein, richteten sich auf.
Sie wollten nicht mehr nur die hörende, zum Gehorsam verpflichtete
Kirche sein. Viele Gläubige hofften auf die Einlösung der zahlreichen
Versprechungen, die in Verkündigung und Theologie mit Konzilstexten
belegt wurden. Eine geschwisterliche Kirche wurde erhofft, in welcher
alle Gläubigen, Männer wie Frauen, Kleriker wie Laien, ihre
behauptete Gleichheit in der Würde wiedererkennen könnten. Sie
erwarteten entsprechende Kompetenzen zur Gestaltung des kirchlichen Lebens.
Man hoffte auf ein Ende der heiligen Herrschaft weniger Hierarchen
über viele Gläubige, auf den Einzug der Freiheit der Christenmenschen
auch in die römisch-katholische Kirche. Je länger je mehr fühlten
viele sich enttäuscht.
Noch einmal: Sie haben einen Kanonisten um das Referat
gebeten. Es hat den Titel: Kirchenrechtliche Anmerkungen zur gegenwärtigen
Lage in der römisch-katholischen Kirche. Meine Anmerkungen
sind zweigeteilt: Zunächst geht es um die Vorstellung der gegenwärtigen
Lage, dann um Hinweise auf Möglichkeiten, wie Gläubige mit ihr
umgehen können.
I. Die Rechtslage in der Kirche
1. Der Codex Iuris Canonici
Achtzehn Jahre nach dem Ende des Konzils hat der
gegenwärtige Papst rechtliche Folgerungen aus dem II. Vatikanischen
Konzil gezogen. Der Codex Iuris Canonici macht bei allen schätzenswerten
Änderungen deutlich, daß es keine einschneidenden rechtlichen
Konsequenzen aus dem Konzil geben sollte. Der kirchliche Gesetzgeber
und dies ist nach der Kirchenverfassung letztlich und allein der Papst
dieser Gesetzgeber zeigte sich entschlossen, nicht nur jede Infragestellung
der hierarchischen Struktur der Kirche zu unterbinden, sondern diese weiter
zu festigen. Das Kirchenbild des Papstes zeigt sich in den von ihm erlassenen,
für alle Katholikinnen und Katholiken, und soweit göttliches
Recht enthaltend, für alle Menschen verbindlichen Gesetzbüchern.
Ich beschränke mich auf den für uns einschlägigen Codex
Iuris Canonici.
a) Die Rechtslage
Anders als im II. Vatikanum bezeichnet der Gesetzgeber
nur den Papst als Stellvertreter Christi, nicht auch die Bischöfe.
Er ist Haupt des Bischofskollegiums und Hirt der Gesamtkirche.
Er verfügt über die höchste und unmittelbare Gewalt in
der Kirche. Er besitzt über die Diözesanbischöfe einen
Vorrang ordentlicher Gewalt, d. h. die Vorherrschaft in der
Kirche. Gegen seine Urteile oder Dekrete gibt es keine Rechtsmittel, auch
nicht für Bischöfe. Das Bischofskollegium ist zusammen mit dem
Papst und niemals ohne ihn ebenfalls Träger der Höchstgewalt
in der Gesamtkirche.
Dem Diözesanbischof kommt in der ihm vom Papst
anvertrauten Diözese eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu;
was jedoch nach dem päpstlichen Gesetzbuch oder nach einer speziellen
Anordnung des Papstes der höchsten kirchlichen Autorität vorbehalten
wird, ist davon ausgenommen.
Die Bischöfe leiten ihre Diözesen mit gesetzgebender,
ausführender und richterlicher Gewalt. Was sie als Lehrer des Glaubens
erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen
im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung mit christlichem
Gehorsam zu befolgen (c. 212 § 1 CIC). Gehorsamsverweigerung steht
nach Verwarnung unter Strafe (c. 1371 n. 2 CIC).
Wie die Bischöfe konkret in die hierarchische
Communio mit dem Papst eingebunden werden, kann exemplarisch anschaulich
werden an den Kriterien für die Auswahl von Kandidaten für das
Bischofsamt und durch den Treueid, den jeder Diözesanbischof vor
der Besitzergreifung von seiner Diözese in der seit dem
1. Juli 1987 gebrauchten Formel zu leisten hat.
Ich zitiere Ihnen aus den Eignungskriterien die Punkte
über Rechtgläubigkeit und Disziplin. Sie finden den vollständigen
Katalog in den verteilten Materialien. Unter Rechtgläubigkeit
wird erwartet:
Überzeugte und treue Anhänglichkeit
an die Lehre und das Lehramt der Kirche. Insbesondere Einstellung des
Kandidaten zu den Dokumenten des Heiligen Stuhles über das Priesteramt,
die Priesterweihe der Frauen, die Ehe und Familie, die Sexualethik (insbesondere
die Weitergabe des Lebens gemäss der Lehre der Enzyklika Humanae
Vitae und des Apostolischen Schreibens Familiaris Consortio)
und die soziale Gerechtigkeit. Treue zur wahren kirchlichen Überlieferung
und Engagement für die vom II. Vatikanischen Konzil und von den darauffolgenden
päpstlichen Unterweisungen eingeleitete echte Erneuerung.
Unter Disziplin heißt
es:
Treue und Gehorsam gegenüber dem Heiligen
Vater, dem Apostolischen Stuhl, der Hierarchie, Achtung und Annahme des
priesterlichen Zölibats, wie er vom kirchlichen Lehramt vorgestellt
wird; Beachtung und Befolgung der allgemeinen und besonderen Normen betreffend
den Vollzug des Gottesdienstes sowie hinsichtlich der geistlichen Kleidung.
Der Treueid (Amtseid der Diözesanbischöfe
seit 1. Juli 1987) lautet:
Ich N.N. zum Bischofssitz von NN befördert,
werde der Katholischen Kirche und dem römischen Bischof, ihrem obersten
Hirten, dem Stellvertreter Christi und dem Nachfolger des Apostels Petrus
im Primat sowie dem Haupt des Bischofskollegiums immer treu bleiben.
Der freien Ausübung der primatialen Gewalt des
Papstes in der ganzen Kirche werde ich folgen, seine Rechte und Autorität
werde ich mich bemühen zu fördern und zu verteidigen. Die Praerogativen
und die Amtsführung der Gesandten der Päpste die in Vertretung
des Papstes auftreten, werde ich anerkennen und beachten.
Die den Bischöfen übertragene apostolische
Gewalt, nämlich das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten,
werde ich in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischofskollegium, seinem
Haupt und den Gliedern, mit größter Sorgfalt wahrnehmen.
Die Einheit der ganzen Kirche werde ich fördern
und daher mit Eifer dafür sorgen, daß die Glaubenshinterlage,
die von den Aposteln überliefert ist, rein und vollständig bewahrt
wird und daß die Wahrheiten beachtet und die Sitten befolgt werden,
wie sie vom Lehramt der Kirche vorgelegt wurden, und allen gelehrt und
erläutert werden. Die im Glauben Irrenden werde ich mit väterlichem
Geist korrigieren und alle Mühe anwenden, daß sie zur Fülle
der katholischen Wahrheit zurückkehren...
Zu festgesetzten Zeiten oder bei gegebener Gelegenheit
werde ich dem Apostolischen Stuhl Rechenschaft über meinen pastoralen
Auftrag geben und dessen Mandate oder Ratschläge werde ich willfährig
annehmen und mit Eifer ausführen.
Aller mit leuchtenden Augen vorgetragenen Communio-Theologie
oder Ideologie zum Trotz dominiert im derzeitigen Kirchenrecht das
alte Verständnis von der Kirche als einer societas inaequalis. So
hat es Papst Paul VI. gegen Ende (!) des Zweiten Vatikanischen Konzils
der von ihm gebildeten Kommission gesagt: Das kanonische Recht gründe
in der Jurisdiktionsgewalt, die Christus der Hierarchie zugeteilt habe.
Den Laien fehle die Fähigkeit zur Leitung. Sie seien der Hierarchie
unterstellt und im Gewissen verpflichtet, den Gesetzen zu gehorchen gemäß
dem Wort Wer euch hört, hört mich, und wer euch verachtet,
verachtet mich (Lk 10,16). Gemäß dieser päpstlichen
Äußerung ist das neue Gesetzbuch erarbeitet worden. Ich kenne
übrigens keine Vorschrift, die dem Buchstaben eines Beschlusses oder
auch dem in mancher Hinsicht ambivalenten Geist dieses Konzils widerspricht.
Die Struktur von Befehl und Gehorsam gilt auch im
Bereich der Verkündigung der Glaubenslehre. Von jedem auch
von Bischöfen ist zu glauben, was im geschriebenen oder im
überlieferten Wort Gottes enthalten ist und als von Gott geoffenbart
vorgelegt wird, sei es durch den Papst oder durch ein Konzil, sei es durch
das ordentliche Lehramt des Bischofskollegiums. In diesen Fällen
kommt dem Papst bzw. dem Bischofskollegium Unfehlbarkeit zu. Wer hartnäckig
gegen solche Lehren verstößt, zieht sich die Strafe der Exkommunikation
zu.
Mit religiösem Verstandes- und Willensgehorsam
ist von allen auch von den Bischöfen - eine Lehre des Papstes
oder des Bischofskollegiums zu akzeptieren, die verbindlich, wenngleich
nicht als endgültig verpflichtend verkündigt wird. Wer solche
Lehren ablehnt und nach Verwarnung nicht widerruft, soll nach dem Willen
des Gesetzgebers bestraft werden. Die Bischöfe werden zu strafrechlichem
Vorgehen verpflichtet. Was bis 1983 bereits sittlich geboten war, wurde
jetzt zusätzlich zu einer Rechtspflicht, deren Verletzung strafbar
ist.
Diese Stellen über den Papst, die Diözesanbischöfe
und die Laien zeigen: Auch nach dem Konzil ist die hierarchische Leitung
der Kirche ungebrochen. Der Ruf nach Gleichheit aller Gläubigen erhielt
in c. 208 des Codex die Antwort: Nach dem Selbstverständnis des kirchlichen
Lehramtes besteht die wahre Gleichheit in der Taufwürde.
Das ist eine Gleichheit, welche die Ungleichheit in der Rechtsstellung,
je nach Standeszugehörigkeit und Geschlecht, einschließt. In
c. 208 CIC heißt es: Unter allen Gläubigen besteht ...
eine wahre Gleichheit ..., kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung
und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken. Der Sehnsucht
nach Freiheit und Verantwortung wurde begegnet durch die Einforderung
von Gehorsam, allein aufgrund formaler Autorität unabhängig
von Einsicht. Die Laien bilden nach wie vor die hörende
Kirche. So weit die Rechtsordnung mit ihrem Gehorsamsanspruch.
b) Die Rechtswirklichkeit
Wie sieht es mit der Befolgung der rechtlichen Forderungen
aus? Auf der Seite der dem Kirchenrecht Unterworfenen, der
Rechtswirklichkeit, hat sich einiges geändert. Wie ernst wird kirchliches
Recht heute noch genommen? Effektiv durchgesetzt werden kann es nur bei
solchen, die im kirchlichen Dienst stehen, also bei materiell Abhängigen.
Es tut sich eine Kluft auf zwischen dem von Rom Geforderten und dem, was
in der Seelsorge praktisch geschieht. Diese Kluft ist erfahrbar bei Priestern
und Laien, auch zwischen dem Diözesanbischof und seinen Priestern,
zum Teil auch zwischen dem Papst und den Bischöfen. Es heißt:
Fulda ist weit, Köln ist weit, Rom ist noch weiter. Viele
Kleriker und viele Laien fühlen sich im Gewissen verpflichtet, die
Ausführung römischer Befehle zu verweigern, und viele Diözesanbischöfe
tolerieren das, solange es nicht in der Zeitung steht oder zu Beschwerden
kommt.
Was sich darin vor allem in Westeuropa und
den Vereinigten Staaten, aber keineswegs nur dort - zeigt, ist ein klarer
Schwund universalkirchlicher Autorität. Statt unbegründet Befohlenes
gehorsam auszuführen, erinnerten sich die Gläubigen daran, daß
es einmal Zeiten gab, in denen galt: Die Salbung, die ihr von ihm
empfangen habt, also der Geist Christi, bleibt in euch, und ihr braucht
euch von niemand belehren zu lassen; ... bleibt in ihm (nach 1 Joh
2,27). Dem Papst und seinen engsten Mitarbeitern blieb dieser Autoritätsverlust
nicht verborgen. Es stellte sich die Frage: Änderung oder Verschärfung
des Rechts? Ein Blick auf die letzten zehn Jahre zeigt: Mit dem Ingrimm
des Jetzt erst recht! und ohne Rücksicht auf das drohende
kulturelle Abseits des Katholizismus wurde die zweite Variante gewählt.
2. Ein Jahrzehnt römischer Verlautbarungen
a) Zusätze zur Professio
Fidei und Einführung eines neuen Treueids
Nach dem Codex haben bestimmte Personen, denen ein
besonderer Bezug zu kirchlicher Lehrtätigkeit gemeinsam ist (z. B.
Bischöfe, Kardinäle, Theologiedozentin-nen und -dozenten, Priesterkandidaten
vor der Diakonenweihe) vor der Amtsübernahme bzw. vor der Weihe nach
einer vom Apostolischen Stuhl gutgeheißenen Formel ein Bekenntnis
abzulegen. In ihm bekunden sie, in der vollen Gemeinschaft mit der römisch-katholischen
Kirche zu stehen. Obwohl Glaubensbekenntnis genannt, geht
es nicht nur um das Credo. Auch andere Lehren sind durch Zusätze
einbezogen.
Seit 1990 gelten an sich neue Zusätze. Im ersten
und dritten Zusatz ist aktuell zu bekennen, was schon im Codex steht:
der Glaube in bezug auf Offenbarungslehren, der Gehorsam in bezug auf
alle nicht definitiven Lehren. Im zweiten Zusatz ging man über den
Codex hinaus. Zugesagt werden muß die feste Annahme und Bewahrung
gemeint ist die unwiderrufliche Zustimmung zu anderen als
in der Offenbarung enthaltenen endgültigen Glaubens- und Sittenlehren.
In der nachkonziliaren Theologie war umstritten, ob dem Lehramt in diesem
Bereich überhaupt die Kompetenz endgültigen Lehrens zukommt.
Die universalkirchliche Autorität hat an diesem Anspruch nie Zweifel
aufkommen lassen und setzt diese Position nun rechtlich um. Die drei Zusätze
wurden in lateinischer Sprache veröffentlicht. Die Bischofskonferenzen
wurden mit Übersetzungen beauftragt. Die Deutsche Bischofskonferenz
hat bis heute, also seit acht Jahren, keine amtliche Übersetzung
herausgegeben. In Deutschland wurde das Versprechen in dieser Form weithin
nicht verlangt; man nutzte die alte Formel von 1967.
Flankiert wurde das Glaubensbekenntnis durch die
Einführung eines Treueids. Bis dahin waren nur die Bischöfe
durch einen eigenen Treueid gebunden. Nun gilt auch für die Inhaber
anderer Funktionen z. B. Generalvikare, Priesterkandidaten, Theologiedozentinnen
und -dozenten ein eigener Treueid. In ihm verpflichtet sich die
bzw. der Schwörende in einem religiösen Akt, seine dienstlichen
Pflichten unter Wahrung der Glaubens- und Sittenlehre sowie der gesamten
Rechtsordnung zu erfüllen. Während c. 212 § 1 CIC neben
dem christlichem Gehorsam gegenüber Lehren und Anordnungen der Hirten
auch das Bewußtsein der eigenen Verantwortung erwähnt,
fehlt dieser Bezug in der Eidesformel. Dies bestärkt jene kanonistische
Interpretation des Canons, nach der für den Gesetzgeber der Gehorsam
das Kriterium für verantwortliches Handeln ist, nicht aber die eigene
Verantwortung Maßstab des geforderten Gehorsams. Dem entspricht
eindeutig auch c. 752 CIC.
Der Zweck dieser Maßnahmen ist klar: Wenigstens
auf der Führungs- und Multiplikatorenebene soll die Kluft zwischen
Norm und Befolgung behoben werden: Der Eid hebt die zu übernehmenden
Pflichten in die religiöse Dimension. Der vorsätzliche Falscheid
gehört zu den Straftaten gegen die Religion und die Einheit der Kirche
(c. 1368 CIC).
Der Gesetzgeber bemerkte, daß seine rechtlichen
Forderungen im Codex nicht griffen. Ihre Einhaltung konnte er auch durch
Interventionen im Einzelfall nicht sicherstellen. Deshalb griff er in
Analogie zum berüchtigten Antimodernisteneid zum Mittel der universalen
Prävention. Er nahm die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in
Pflicht. Bei ihnen sollten die Zusätze zum Credo und die Kombination
von Glaubensbekenntnis und Treueid wirken: Sie sollten einen umfassenden
Schutz garantieren gegenüber jeder Abweichung von authentischen hierarchischen
Vorgaben doktrineller oder disziplinärer Art. Der Journalist Guido
Horst berichtete in der Deutschen Tagespost, daß die
römische Kurie selbst am 30. Juni 1998 eine deutsche Übersetzung
im Pressesaal des Vatikans ausgelegt hat, um die Umsetzung ihres Anliegens
auch für die Kirche in Deutschland sicherzustellen.
b) Instruktion Donum Veritatis
der Kongregation für die Glaubenslehre über die kirchliche Berufung
des Theologen vom 24. Mai 1990
Es gab weitere Spannnungen zwischen dem Lehramt der
Kirche und Theologen. 1990 richtete die Kongregation für die Glaubenslehre
eine Instruktion an die Bischöfe als Inhaber ausführender Gewalt.
U. a. geht es darin um die Gehorsamshaltung gegenüber nicht-definitiven
Lehren. Öffentliche Nichtzustimmung zu solchen Lehren und öffentlicher
Austrag von Konflikten mit dem Lehramt sind unzulässig. Der
Theologe wird in diesen Fällen nicht auf die Massenmedien zurückgreifen,
sondern die verantwortliche Autorität ansprechen (Nr. 30).
Eine im unmittelbaren Kontakt mit der kirchlichen Autorität nicht
auszuräumende Schwierigkeit darf ausnahmsweise in ein gehorsames
Schweigen münden. Für eine loyale Einstellung, hinter
der die Liebe zur Kirche steht, kann eine solche Situation gewiß
eine schwere Prüfung bedeuten. Sie kann ein Aufruf zu schweigendem
und betendem Leiden in der Gewißheit sein, daß, wenn es wirklich
um die Wahrheit geht, diese sich notwendig am Ende durchsetzt (Nr.
31). Den Hirten vor Ort wird ihre Pflicht eingeschärft, mit geeigneten
Mitteln einzugreifen.
c) Instruktion Il Concilio
der Kongregation für die Glaubenslehre über einige Aspekte des
Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel für die Weitergabe der
Glaubenslehre vom 20. März 1992
Als in der weiteren Folgezeit öffentlicher Widerspruch
gegen die Autorität auch in den Medien nicht ausblieb, schloß
dieselbe Kongregation auf Probleme der Bischöfe bei der Überwachung
der Medien. Sie entschloß sich daher, 1992 in einer weiteren Instruktion
die teilkirchlichen Autoritäten an ihre Kontrollpflicht und die dazu
im Codex vorhandenen Mittel zu erinnern. Die Handreichung verpflichtet
die Diözesanbischöfe und die von ihnen abhängige Verwaltung
zu konsequenter Anwendung der Normen und verweist für den Bedarfsfall
auf die Möglichkeit universalkirchlicher Interventionen.
d) Das Apostolische Schreiben
Ordinatio Sacerdotalis Papst Johannes Pauls II. an die Bischöfe
über die Männern vorzubehaltende Priesterweihe vom 22. Mai 1994
1994 folgte das Apostolische Schreiben Ordinatio
sacerdotalis über die Unmöglichkeit der Priesterweihe
für Frauen. Über die Verbindlichkeit der Lehre ist zunächst
gestritten worden. Der Papst bezeichnet sie jetzt als definitiv, d. h.
als endgültig und unwiderruflich. Die Kongregation für die Glaubenslehre
hat sie als eine unfehlbare Lehre im Sinne des erwähnten zweiten
Zusatzes zum Glaubensbekenntnis eingestuft. Gefordert ist die unbedingte
und unwiderrufliche Zustimmung zu dieser definitiven Lehre. Dabei hat
der Papst die Unfehlbarkeit des ordentlichen und universalen Lehramts
des über die Welt verstreuten Bischofskollegiums geltend gemacht.
Die Unfehlbarkeit der Lehre gründet also auf der Übereinstimmung
des Bischofskollegiums in dieser Lehre. Indem er diese Übereinstimmung
feststellt und von seiten der Bischöfe kein Widerspruch erfolgte,
wird die Unfehlbarkeit für die Gläubigen erkennbar, und die
rechtlich geforderte Antworthaltung kann greifen. Schon mangelnde Eindeutigkeit
in bezug auf diese Lehre wird von Rom streng geahndet. Wo kein Abhängigkeitsverhältnis
zur kirchlichen Autorität besteht, konnte allerdings auch damit die
weitere Diskussion und die Forderung nach der Priesterweihe für Frauen
nicht unterbunden werden.
e) Die Enzyklika Evangelium
Vitae Papst Johannes Pauls II. über die vorsätzliche Tötung
menschlichen Lebens vom 25. März 1995
In der Gesellschaft wird über die Berechtigung
der Todesstrafe, die sittliche und rechtliche Zulässigkeit der Abtreibung
sowie über die Problematik der Euthanasie diskutiert. 1995 erschien
die Enzyklika Evangelium vitae. In ihr stellt der Papst seine
Gemeinschaft mit den Bischöfen in der Lehre fest, die Tötung
eines unschuldigen Menschen sei immer ein schweres sittliches Vergehen,
auch Abtreibung und Euthanasie. Auch diese Lehren fallen unter den zweiten
Zusatz zum Glaubensbekenntnis und verlangen unbedingte und unwiderrufliche
Zustimmung zu konkreten sittlichen Normen. Erneut hat der Papst auf die
Unfehlbarkeit des Bischofskollegiums im Lehramt rekurriert und durch Feststellung
des Konsenses die darin gründende Unfehlbarkeit der Lehre offenkundig
gemacht. Er hat diese Form unfehlbaren Lehrens als die gewöhnliche
und alltägliche bezeichnet. Mit dieser Enzyklika hat der Papst erstmals
für konkrete sittliche Handlungsnormen die Unfehlbarkeit in Anspruch
genommen.
f) Vademecum für Beichtväter
in einigen Fragen der Ehemoral
Im Februar 1997 gab der Päpstliche Rat für
die Familie einen Leitfaden für Beichtväter heraus. Er ist auf
ausdrücklichen Wunsch des Heiligen Vaters erstellt worden.
Darin wird gesagt: Die Kirche hat stets gelehrt, daß die Empfängnisverhütung,
das heißt jeder vorsätzlich unfruchtbar gemachte Akt, eine
in sich sündhafte Handlung ist. Diese Lehre ist als definitiv und
unabänderlich anzusehen. Das ist die Lehre von Humanae
vitae. Ein Sprecher des Vatikans erklärte und schrieb nach
der Veröffentlichung jener Enzyklika: sie sei kein unfehlbares Dokument.
Der Päpstliche Rat versieht die Lehre mit einem Zusatz über
deren Endgültigkeit und Unabänderlichkeit. Dieser Zusatz ist
bislang eine Behauptung. Hoffentlich melden sich genügend Bischöfe,
die diesen Zusatz bestreiten. Andernfalls kann der Papst wie geschehen
nach der alten Rechtsregel handeln: Wer schweigt scheint zuzustimmen
(Qui tacet consentire videtur). Das Schweigen der Bischöfe
würde dann als Ausdruck bestätigender stillschweigender Überzeugung
verstanden.
g) Die Instruktion De synodis
doecesanis agendi der Kongregation für die Bischöfe und
der Kongregation für die Evangelisierung der Völker vom 19.
März 1997
Im März 1997 wurde in Form einer Instruktion
den Bischöfen eine Handreichung für die richtige Abhaltung von
Diözesansynoden und ähnlicher Veranstaltungen übermittelt.
Vor Beginn der Beratungen sprechen die Synodalen das Glaubensbekenntnis
mit den Zusätzen. Die Instruktion unterstreicht die Stellung des
Diözesanbischofs. Er hat die Pflicht, Synodale, deren Auffassungen
von der Lehre der Kirche abweichen oder die sich gegen die bischöfliche
Autorität stellen, zu entlassen, wobei ein Rechsmittel zugelassen
ist. Die Bindungen der Diözese und ihres Leiters an die Gesamtkirche
und den Papst legt dem Diözesanbischof die Pflicht auf, von der Diskussion
auszuschließen: Thesen oder Ansichten, auch wenn sie (nur) eingebracht
werden, um als Voten an den Heiligen Stuhl geschickt zu werden, die von
der Lehre der Kirche oder vom päpstlichen Lehramt abweichen bzw.
die disziplinäre Fragen betreffen, die der höchsten Autorität
vorbehalten sind (so in IV,4 des Textes). In Deutschland hat man unter
verschiedenen Bezeichnungen (Foren u. a.) parasynodale Versammlungen abgehalten,
um nicht an die kodikarischen Regeln gebunden zu sein. Die Instruktion
äußert den Wunsch, der Diözesanbischof möge für
solche Zusammenkünfte Bestimmungen erlassen, die denen der Instruktion
ähneln (Vorwort, Abs. 4).
h) Instruktion zu einigen Fragen
über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August
1997
Im August 1997 erschien die von mehreren Kongregationen
verfaßte Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der
Laien am Dienst der Priester. Gegen ihren Inhalt ist von vielen polemisiert
worden, vermutlich weil darin einschränkende Bestimmungen bezüglich
der Laien zusammengefaßt sind. Wer das Kirchenrecht kennt, dem sind
jene seit Jahren geltenden Normen geläufig. Ärgerlich ist aus
meiner Sicht der Hinweis, daß der Einsatz von Laien zu einem
Rückgang der Kandidaten für das Priestertum führe
(2), und die Regelung in Art. 4 § 2, daß die Vollendung
des 75. Lebensjahres eines Geistlichen keinen verpflichtenden Grund für
die Annahme des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof darstellt.
i) Apostolisches Schreiben Motu
Proprio datae Ad tuendam fidem, durch das gewisse Normen in
den Codex Iuris Canonici und in den Codex der Ostkirchen eingefügt
werden, vom 18. Mai 1998
Durch das im Juni 1998 veröffentlichte Motu
Proprio Ad tuendam fidem hat der Papst den Codex geändert.
War der zweite Zusatz zum Glaubensbekenntnis an sich von dem genannten
Kreis von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu bekennen, ist durch
die Ergänzung des Gesetzbuchs daraus eine Rechtspflicht für
alle Gläubigen geworden. C. 750 erhielt einen § 2. Der Verstoß
dagegen ist mit einer gerechten Strafe zu belegen. Die Strafbestimmung
des c. 1371 n. 2 CIC erhielt eine entsprechende Ergänzung. Wer also
für die Priesterweihe für Frauen eintritt, kann seit Inkrafttreten
des Schreibens am 1. Oktober 1998 von seinem Diözesanbischof zum
Widerruf ermahnt, ggf. bestraft, aber auch direkt von Rom zur Verantwortung
gezogen werden. Sie werden mich nicht als Scharfmacher einschätzen.
Ich bin gespannt, wie der Bischof von Dresden-Meißen mit dem Präsidenten
des ZdK, Herrn Meyer, umgeht und der Erzbischof von Berlin mit Frau Laurien,
jetzt, nachem das Schreiben in Kraft getreten ist.
j) Apostolisches Schreiben Motu
Proprio datae Apostolos suos über die theologische und
rechtliche Natur der Bischofskonferenzen vom 21. Mai 1998
Im Juli 1998 stellte Kardinal Ratzinger ein Apostolisches
Schreiben über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen
vor. Es geht zurück auf eine Anregung der Bischofssynode von 1985.
Bereits 1988 gab es ein von mehreren Kongregationen erstelltes Arbeitspapier.
Vereinfacht stützte es sich auf die These: Göttlichen Rechts
sind nur das Amt des Papstes und des Diözesanbischofs. Was dazwischen
ist, etwa die Bischofskonferenz, ist kirchlichen Rechts und mithin abschaffbar.
Bischofskonferenzen dienen vornehmlich dem persönlichen Austausch
der Bischofskollegen, meist über pastorale Fragen, und der für
den einzelnen Diözesanbischof nicht verbindlichen Abstimmung. Zu
einer hierarchischen Zwischeninstanz dürfen sie nicht werden; sie
dürfen die persönliche Verantwortung des Diözesanbischofs
bei der Leitung seiner Diözese nicht blockieren. Trotz Kritik an
jenem Arbeitspapier ist seine Grundlinie in das Apostolische Schreiben
eingegangen. Es stellt noch einmal klar, was bereits in c. 455 §
4 CIC gesagt ist: In den meisten Bereichen spricht ein Beschluß
der Bischofskonferenz nur eine Empfehlung aus. Das Apostolische Schreiben
enthält im übrigen eine gesetzliche Ergänzung in bezug
auf die Lehrkompetenz der Bischofskonferenz nach c. 753 CIC. Die Bischofskonferenz
ist nicht Träger eigener Lehrkompetenz. Sie ist vor allem Übersetzer
universalkirchlicher Lehren. Verbindlichkeit kommt ihren Lehren nur zu,
wenn sie einstimmig vertreten werden. Es handelt sich dann aber weniger
um die Lehrkompetenz der Bischofskonferenz als solcher, sondern eher um
die einhellig gebündelte Lehre der Einzelbischöfe. Findet sich
für eine Lehre nur eine Zweidrittelmehrheit, ist für ihre Verbindlichkeit
eine römische Bestätigung erforderlich.
3. Zusammenfassung
Hierarchie wird mit heiliger Ursprung
und heilige Herrschaft übersetzt. Was kirchenrechtlich
erhoben wurde, zeigt nach der Kirchenverfassung und nach der Weise der
Machtausübung deutlich heilige Herrschaft. Und wie steht
es mit der christlichen Freiheit? Was den Gläubigen in
der real existierenden Kirche zugemutet wird, heißt, die heilige
Herrschaft als die wahre Form christlicher Freiheit zu verstehen
und zu akzeptieren. Freiheit gegen die Hierarchie, gegen das Lehramt kann
es nach deren Selbstverständnis legitim nicht geben. Das Gewissen,
so wiederholt die Enzyklika Veritatis Splendor, ist keine
autonome und ausschließliche Instanz, um zu entscheiden, was gut
und was böse ist; ihm ist vielmehr ein Prinzip des Gehorsams gegenüber
der objektiven Norm tief eingeprägt, welche die Übereinstimmung
seiner Entscheidungen mit den Geboten und Verboten begründet und
bedingt, die dem menschlichen Verhalten zugrundeliegen (Nr. 60).
Und weiter: Eine große Hilfe für die Gewissensbildung
haben die Christen in der Kirche und ihrem Lehramt (Nr. 64). Kurz
gefaßt, lautet die Formel: Christliche Freiheit erfüllt sich
im Gehorsam. Sie sehen, wie berechtigt mein Wunsch war, ein Fragezeichen
hinter das Thema ihrer Versammlung zu setzen.
II. Wie können Gläubige
mit dieser kirchlichen Wirklichkeit umgehen?
Der bisherige Befund kann erschlagen. Verständlich,
wenn Sie fragen: Was kann man angesichts solcher Geschlossenheit des Systems
noch tun? Was bleibt für Gläubige, die nicht resignieren oder
in die Fundamentalopposition fliehen, sondern in ihrer Kirche etwas
bewegen wollen?
1. Kirchenträume und Kirchenrealität
Der grundlegende Schritt besteht darin, sich dieser
Situation sehenden Auges auszusetzen, die rechtlich so verfaßte
Kirche als solche wahrzunehmen, in der Rechtsgestalt der Kirche das Kirchenverständnis
des Gesetzgebers zu erkennen. Der klare Blick darauf befreit, befreit
von Illusionen, von beschönigenden, dem Wunschdenken entsprechenden
Selbst- oder Fremdtäuschungen über einen in Wirklichkeit weniger
positiven Sachverhalt. Nichts gegen Kirchenträume, aber
alles gegen ihre Verwechslung mit der Kirchenrealität. Nichts gegen
Kirchenträume als motivierende Vision, aber alles gegen
deren Verwirklichung als Kirche nach eigenen Wünschen, welche die
real existierende Kirche unbehelligt läßt. Zuerst also: der
Blick auf die Strukturen. Ohne diesen klaren Blick kein rechtes Augenmaß,
ohne Augenmaß keine effektiven Handlungsstrategien.
2. Wachsamkeit gegen Verharmlosung
und Bagatellisierung
Daß der Befund als so hart empfunden werden
kann, zeigt, daß er gegen Verstellungen gewonnen werden mußte.
Um ihn zu bewahren, ist er gegen erneute Verstellungen zu schützen.
Darum sollten Gläubige an zweiter Stelle wachsam sein gegen die verschiedenen
in der Kirche heute anzutreffenden Formen der Verharmlosung und Bagatellisierung.
Ob gewollt oder nicht: Sie beschwichtigen und behindern so Veränderung.
Im folgenden stelle ich Formen von Verharmlosung und Bagetellisierung
vor.
a) Personalisierung von Strukturmängeln
Eine subtile, aber verbreitete Form der Verharmlosung
besteht darin, strukturelle Probleme zu personalisieren. Sie werden damit
auf Probleme von und mit Einzelpersonen verkleinert. Besondere
Zielscheiben im Vatikan sind Papst Johannes Paul II. und Kardinal Ratzinger,
in Deutschland sind es Kardinal Meisner und Erzbischof Dyba, in Liechtenstein
Erzbischof Haas, in Österreich Erzbischof Eder und die Bischöfe
Krenn und Küng. So berechtigt manche Kritik sein mag, es ist zu fragen,
ob sie nicht zu kurz greift, ob hier nicht an Personen kritisiert wird,
was Strukturen ermöglichen. Gegen solche hierarchischen Buhmänner
können sich zudem andere als Lichtgestalten profilieren,
denen nicht unbedingt an einer Änderung von Strukturen gelegen sein
muß. Die Gläubigen dürfen die Strukturen nicht aus dem
Blick verlieren. Sie sollten auf die hierarchisch bestimmte Lehre und
die hierarchisch legitimierten Leitungsentscheidungen sehen.
b) Verharmlosung von Rechtsfragen
Verharmlosung mit systemstabilisierender Wirkung
geschieht dort, wo rechtliche Fragen als sekundär eingestuft oder
gar als Nabelschau, Insiderfixierungen oder narzistische
Selbstbespiegelungen verleumdet werden. Das Engagement der Katholikinnen
und Katholiken habe den wirklich wichtigen Fragen zu gelten: den Zuständen
in der Dritten Welt oder der Gottesfrage, die gegen die Verdunstung
des Glaubens zu thematisieren sei. Dabei geht es um besonders ärgerliche
Scheinalternativen, weil moralische Disqualifizierungen in sie eingewoben
sind. Als ob für Strukturfragen sensible Katholikinnen und Katholiken
das Elend der Dritten Welt vergäßen! Ich halte es für
bedenklich, eben dieses Elend für kirchenpolitische Ablenkungsmanöver
zu instrumentalisieren, als ob die Lebendigkeit der Gottesfrage unabhängig
sei von Kirchenerfahrungen. Und Kirchenerfahrungen sind auch mitbestimmt
von der kirchlichen Ordnungsgestalt.
An dieser Stelle gestatten Sie mir ein Wort zum Kirchenrecht.
Ich vermute einmal, viele von ihnen lieben es nicht. Das kann ich verstehen;
zu lieben brauchen Sie es nicht, aber Sie sollten das Kirchenrecht kennen.
Warum? Um auch die von Ihnen durchzustehenden Konflikte geordnet austragen
zu können. Interessengeleitete Spiritualisierungen des Rechts
etwa durch den Begriff communio führen dazu, die
wenigen rechtlichen Schranken, die vor Willkür von Hierarchen schützen,
geistlich zu relativieren. Wir brauchen nicht weniger kirchliche Normen,
sondern andere, welche den Namen Recht verdienen.
Kehren wir zurück: Wer Strukturprobleme bagatellisiert,
muß sich fragen lassen, ob er möglicherweise Nutznießer
des Status quo ist.
c) Harmonisierung in Verkündigung
und Theologie
Eine schwer zu durchschauende Harmonisierungsmethode
in Verkündigung und Theologie besteht darin, harte kirchliche Strukturen
in weiche Bilder und Begriffe zu hüllen. Gläubige müssen
auf der Hut sein, wenn der Status quo so beschrieben wird, daß seine
Änderung nicht notwendig erscheint. Wer communio im Munde
führt, meint nicht zwingend eine geschwisterliche Kirche im vielfach
erhofften Sinn. Wer behauptet, die Kirche sei bereits communio,
der muß vielleicht durch Rückfragen - um Konkretisierung
gebeten werden. Erst wenn er das Attribut hierarchica hinzufügt,
stimmt die Behauptung. Wer von Freiheit in der Kirche spricht, soll sie
zeigen; oder er soll zugeben, daß auch er Gehorsam meint, weil christliche
Freiheit nicht dasselbe ist wie säkulare Freiheit. Kirche, dargestellt
im Bild konzentrischer Kreise, ersetzt möglicherweise
pyramidale Über- und Unterordnung durch die Zuordnung von Zentral-
und Randpositionen. Eine plattgeredete Pyramide verliert nicht
automatisch innere Abhängigkeitsstrukturen. Intention und/oder Effekt
solcher Beschreibungen ist, den Gläubigen die unangetasteten Strukturen
so zu präsentieren, daß sie sich in ihnen wohler fühlen.
Wer sich wohl fühlt, muckt nicht auf. Der klare Blick
auf die Realität droht dann verloren zu gehen. Auch hier die Frage:
Wer profitiert davon?
d) Beruhigung durch vermeintliche
Relativierung
Eine ebenfalls verbreitete Form der Beruhigung sind
die Hinweise, nicht alles so ernst zu nehmen, was aus Rom kommt. Dies
ist zum einen selbst ein deutlicher Ausdruck des Autoritätsverlustes
der Zentrale. Es ist aber zugleich eine gefährliche Haltung, die
zu Lasten der Gläubigen geht. Was 1988 ein Arbeitspapier römischer
Beamter zum Status der Bischofskonferenzen war, ist 1998 ein Gesetz. Lehrvorlagen,
denen heute nicht entschieden widersprochen wird, können morgen zur
verpflichtenden Tradition der Kirche gehören. Mit dem heute fehlenden
Widerspruch gegen Behauptungen der Endgültigkeit bestimmter Lehren
kann morgen deren Unfehlbarkeit begründet werden.
e) Beruhigung durch Vertröstung
Nicht zu vergessen schließlich der bekannte
Hinweis, in der Kirche liefen die Uhren eben anders. Was heute nicht ist,
sei nicht für alle Zukunft ausgeschlossen. Zumindest nach meinem
Eindruck wird hier ein Zeitgefühl gefordert, dem auch Katholikinnen
und Katholiken unwiederbringlich entwachsen sind. Verdächtig ist
vor allem die völlige zeitliche Unbestimmtheit, auf die hin eine
Ausdauer im nachsichtigen Abwarten und Ertragen empfohlen wird.
3. Das Augenmerk der Gläubigen
sollte sich auf die Diözesanbischöfe richten
Wie kann sich der klare Blick nach vorne richten,
was kann man tun? Nach meiner Ansicht sollte sich die Aufmerksamkeit der
Gläubigen mehr den Diözesanbischöfen widmen. Unmittelbare
Forderungen nach Rom halte ich für Donquichoterien. In Rom mehr Freiheiten
für die Bischöfe zu fordern, bleibt ein Vabanquespiel, solange
nicht klar ist, ob die Bischöfe sich dann zu Diözesanpäpsten
machen oder ob sie mehr Partizipation gegenüber dem Papst anstreben,
um der Anliegen willen, die durch Partizipation seitens der Gläubigen
artikuliert wurden.
a) Zur Situation der Diözesanbischöfe
Die Diözesanbischöfe sind die unmittelbaren
Repräsentanten des hierarchischen Systems. Es sind Männer mit
verschiedener Einsicht und Einsichtsfähigkeit, mit divergierendem
Weitblick. Sie haben eine unterschiedliche kirchenpolitische Einstellung
und sind häufig von Ängsten geplagt. Denkbar ist bei ihnen die
Frage: Wie wirkt meine Äußerung auf die Nachbarbischöfe,
auf die Bischofskonferenz, auf den Vatikan? Es mag Bischöfe geben,
die sich in einem bestimmten Punkt vorgewagt haben und die vorübergehend
keinen neuen Konflikt riskieren. Bei anderen Bischöfen mag schlicht
die Freiheit fehlen, mehr für die Beteiligung des Gottesvolkes zu
tun. Die Bischöfe sind in ihren Ämtern, weil sie Rom nach den
Auswahlkriterien und durch den Treueid einmal die Gewähr der Linientreue
boten. Die Diskrepanz zwischen der theologisch erklärten Würde
des Bischofsamtes und ihrer tatsächlichen Rechtsstellung bemerken
sie nicht oder fügen sich in sie.
b) Fragen zu dieser Rechtsstellung
Warum sollte den Bischöfen erspart werden, zu
dieser Diskrepanz zu stehen oder sich von ihr abzusetzen, und zwar den
Gläubigen ins Angesicht? Warum soll ihnen erspart werden zu zeigen,
ob sie die Gläubigen nur für Hörerinnen und Hörer
und Untergebene oder für ernstzunehmende Gesprächspartnerinnen
bzw -partner und Geschwister im Herrn halten? Dies beinhaltet keinerlei
Aggression. Es geht vielmehr darum, das Bewußtsein für die
Notwendigkeit und Möglichkeit von mehr Partizipation zu stärken,
und dies nicht subversiv und an den Bischöfen vorbei, sondern sie
fordernd und einbeziehend, damit sie ihre Berührungsängste abbauen
können. Solche Ängste, aber auch Anzeichen für ihren teilweisen
Abbau, waren zum Beispiel in so manchem Diözesanforum
erfahrbar.
c) Fragen zur Partizipation der
Gläubigen
Das einfache Mittel, das sich anbietet, ist, die
Diözesanbischöfe immer wieder, geduldig, aber entschlossen um
Auskunft über ihre Position zu den verschiedenen Anliegen der Gläubigen
zu bitten. Damit wird keine Loyalität verletzt. Es muß in angemessener
Form geschehen. Nur so wird dem bekannten Trick vorgebeugt, sich durch
die Kritik am Stil um die Sachdiskussion herumzudrücken. Es geht
darum zu vermitteln, daß keine kirchenfeindliche Gruppe am Werk
ist, sondern Gläubige, die an der Weitergabe des Glaubens und am
Weiterleben der Kirche interessiert sind. Warum sollte es einem Diözesanbischof
erspart werden zu begründen, wieso er rechtlich mögliche Maßnahmen
für mehr Partizipation der Gläubigen nicht ergreift, warum er
von der Möglichkeit der rechtlichen Selbstbindung keinen oder keinen
größeren Gebrauch macht? Der Priesterrat etwa kann dem Diözesanbischof
vorschlagen, in dem von ihm zu genehmigenden Statut für konkrete
Sachfragen ein Zustimmungsrecht des Priesterrats vorzusehen. Für
den Diözesanpastoralrat ist eine Regelung denkbar, daß der
Bischof seine Gründe gegen einen Vorschlag benennt und zur Diskussion
stellt. Beschlüsse des Pfarrgemeinderats, die gegen die Stimme des
Pfarrers zustandekommen, können wie im Bistum Limburg
zunächst schwebend unwirksam bleiben, bis nach erfolgloser Vermittlung
auf Antrag des Pfarrgemeinderates der Bischof entscheidet. Lehnt der Bischof
solche möglichen Regelungen ab, ist nach den Gründen zu fragen.
Meint er zu einer Begründung nicht verpflichtet zu sein, ist dies
eine wichtige Auskunft über sein Amtsverständnis.
d) Oberrheinische Bischöfe
zum Kommunionempfang wiederverheirateter Geschiedener
Warum unternahmen die Bischöfe der oberrheinischen
Kirchenprovinz zunächst einen Vorstoß in der Frage
der Eucharistiezulassung und stellten sich mit ihrer bischöflichen
Verantwortung hinter eine in der Seelsorge bereits weithin geübte
Praxis? Doch wohl, weil sie sich angesichts der Not der Betroffenen in
ihrem pastoralen Gewissen dazu verpflichtet fühlten. Warum schieben
sie nach römischer Zurechtweisung die Verantwortung zurück auf
die Seelsorger vor Ort? Hat sich ihre Gewissensentscheidung oder
ihre Einschätzung der Not geändert? Dann sollten die Gründe
dafür benannt werden. Oder meinen sie, ihre Gewissensentscheidung
gegen Rom nicht durchtragen zu dürfen oder zu können? Sie dürfen
danach gefragt werden.
e) Vorbesprechung zum Schreiben
Ordinatio sacerdotalis
Bevor das Apostolische Schreiben über die Unmöglichkeit
der Priesterweihe für Frauen veröffentlicht wurde, ist ein Kreis
ausgewählter Bischöfe, vermutlich auch der Vorsitzende der deutschen
Bischofskonferenz, in Rom mit einem Entwurf konfrontiert worden. Eine
amerikanische Zeitung berichtete, auf Drängen amerikanischer Bischöfe
habe man die Vokabel unfehlbar durch definitive tenendam
ersetzt, was die Unfehlbarkeit aber einschließt. Die beteiligten
Bischöfe können nach diesen Vorgängen gefragt werden. Nach
welchen Kriterien wurden die herangezogenen Bischöfe ausgewählt?
In welchem Rahmen und in welcher Form konnten sie Stellung nehmen? Wie
war ihre Haltung zur Verbindlichkeit dieser Lehre? Haben sie diese zum
Ausdruck gebracht? Wenn sie die Lehre nicht für irreversibel hielten,
warum haben sie vor oder nach der Veröffentlichung des Schreibens
nicht widersprochen? Warum haben die beteiligten Bischöfe das in
Rom Erfahrene nicht sogleich ihren Mitbrüdern im Bischofs-, Priester-
und Diakonenamt sowie dem Gottesvolk bekannt gemacht, sondern den Vorgang
geheim gehalten? Verlangt die Würde der Gläubigen nicht die
Information über einen so bedeutsamen Schritt?
f) Einstellung zum Diakonat der
Frau
Diözesanbischöfe können gefragt werden,
wie sie zum Diakonat der Frau stehen, ob sie ihn grundsätzlich ablehnen
und warum, was sie genau darunter verstehen: ein frauenspezifisches Amt
außerhalb des den Männern vorbehaltenen dreigestuften Ordo
oder den Diakonat als erste Stufe dieses Ordo, die nach der Lehre von
Ordinatio sacerdotalis für Frauen freilich die letzte
ist? Dies alles wären wichtige Informationen nicht nur für Frauen.
Sollte ein Bischof sich für den weiblichen Diakonat aussprechen,
kann weiter gefragt werden, was er unternimmt, daß diese seine Überzeugung
in der Kirche verwirklicht wird?
g) Beschlüsse
der Bischofskonferenz
Warum müssen Überlegungen und Entscheidungen
der Bischofskonferenz so weitgehend vertraulich bleiben? Nur in wenigen
Angelegenheiten kann sie verbindliche Entscheidungen treffen. In den anderen
Fällen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Diözesanbischofs
ungeschmälert erhalten; diese Beschlüsse sind nur Empfehlungen;
weder die Konferenz noch die Vorsitzenden können im Namen der Bischöfe
handeln, wenn nicht alle ihre Zustimmung gegeben haben. Gewiß gibt
es Dinge, die etwa in Personalfragen vertrauliche Behandlung
verlangen. Warum aber kann nicht deutlich werden, welche Position ein
Bischof in den übrigen Fällen bezogen hat? Warum soll ein Bischof
nicht nach seinem Votum gefragt werden?
h) Diözesanbischöfe
und der sensus fidelium
Wenn die Bischöfe im Vatikan über ihre
Diözese schriftlich und mündlich berichten, ist
ein wichtiger Punkt, was sie über den sensus fidelium
in ihrer Diözese aussagen, also über das, was tatsächlich
von ihren Diözesaninnen und Diözesanen geglaubt wird. Kardinal
Ratzinger antwortete in dem 1996 erschienenen Buch Salz der Erde
auf die Frage, ob der Vatikan darüber auch Repräsentanten des
Gottesvolkes befrage, er gehe davon aus, daß die Bischöfe darüber
perfekt informiert seien und das auch mitteilten (S. 96f). Bischöfe
können gefragt werden, ob und wie sie sich über den sensus
fidelium der ihnen anvertrauten Gläubigen informieren sowie,
ob und was sie darüber in Rom berichten.
i) Zur Antwort auf Anfragen
Diese und andere Fragen können Gläubige
in den Beratungsgremien den Bischöfen persönlich stellen. Andere
Gläubige sollten sie in Briefform an den Bischof richten. Für
die Formulierung sollten sie sich beraten lassen, damit das Gemeinte genau
getroffen wird. Warum gleich mit Statements reagieren? Antwortet ein Bischof
nicht selbst, antwortet er ohne nachvollziehbare Begründung, reagiert
er rein diplomatisch, oder entzieht er sich gänzlich einer Antwort,
sollte unter Hinweis auf die Würde des Gottesvolkes nachgefragt werden.
Bleibt auch dies ergebnislos, dann kann es legitim sein, dieses Faktum
anderen Gläubigen bekannt zu machen. Es kann sein, daß einem
Bischof dadurch die liberale Kappe vom Gesicht gezogen wird.
Auch in der ökumenischen Zusammenarbeit sollte um der Redlichkeit
willen auf das Verhalten der Bischöfe aufmerksam gemacht werden.
j) Diözesanbischöfe
Generalvikare des Papstes?
Was Rom verordnet und lehrt, bindet auch die Diözesanbischöfe.
Insoweit sind sie Befehlsempfänger. Sie fungieren oft wie Generalvikare
des Papstes (der Generalvikar muß sein Amt im Einklang mit dem Diözesanbischof,
darf es niemals gegen dessen Meinung und Willen ausüben). Sie lassen
sich von manchen Beamten der römischen Kurie gängeln. Als Diözesanbischöfe
und Nachfolger der Apostel haben sie die Möglichkeit, im Rahmen des
Rechts auch gegenüber dem Papst und dem Vatikan ihre Ansicht mit
Nachdruck zu vertreten und zu begründen. Sie können warnen,
wo dies angezeigt ist. Ein Bischof, dem der Kurs des Papstes und seiner
Kurie für die Kirche als schädlich erscheint oder der einer
nicht unfehlbaren römischen Lehrentscheidung nicht folgen kann, hat
die Möglichkeit, aus Gewissensgründen um Entpflichtung von seinem
Amt zu bitten, oder besser noch: Er führt die Leitung seiner Diözese
fort und teilt dem Papst die ihn dabei bestimmenden Gründe mit. Es
bleibt dann dem Papst überlassen, ob er den Diözesanbischof
ggf. aus seinem Amt entfernt. Dies ist dem Papst aufgrund seines Jurisdiktionsprimats
jederzeit möglich.
Schluß
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie wollten
unter der Fragestellung Christliche Freiheit statt heiliger Herrschaft?
kirchenrechtliche Anmerkungen zur Gegenwartslage der Kirche hören.
In ihrer Rechtsgestalt, und d.h. in der für Ihre Kirchenerfahrung
entscheidenden Realgestalt, präsentiert sich die Kirche als ein Ort
sakral begründeter Herrschaft, in der christliche Freiheit zu Gehorsam
wird. Ich habe nicht versucht, sattsam bekannte Forderungen zu wiederholen,
die aus rechtlicher Sicht an ein solches System zu stellen sind und für
die seit langem konkrete kanonistische Vorschläge vorliegen. Ich
denke etwa an verbürgte Rechte und ihren effektiven Schutz, an die
Bindung auch der Entscheidungsträger an das Recht, an Partizipation
bei Personal- und Sachentscheidungen durch alle Gläubigen und anderes
mehr. Ich habe versucht, trotz des ernüchternden Befundes auf andere
Möglichkeiten hinzuweisen. Sie gründen in der Hoffnung, daß
die immer wieder neue unmittelbare Konfrontation mit den Anliegen der
Gläubigen den Apostel im Bischof wach werden läßt, und
in dem Wunsch, daß Generalvikare des Papstes sich als solche erkennen
und es hinnehmen müssen, von den Gläubigen auch so angesehen
zu werden.
Inahltsverzeichnis
I. Die Rechtslage in der Kirche
1. Der Codex Iuris Canonici
a) Die Rechtslage
b) Die Rechtswirklichkeit
2. Ein Jahrzehnt römischer Verlautbarungen
a) Zusätze zur Professio Fidei und Einführung eines neuen Treueids
b) Instruktion "Donum Veritatis" der Kongregation für die
Glaubenslehre über die kirchliche Berufung des Theologen vom 24.
Mai 1990
c) Instruktion "Il Concilio" der Kongregation für die Glaubenslehre
über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel
für die Weitergabe der Glaubenslehre vom 20. März 1992
d) Das Apostolische Schreiben "Ordinatio Sacerdotalis" Papst
Johannes Pauls II. an die Bischöfe über die Männern vorzubehaltende
Priesterweihe vom 22. Mai 1994
e) Die Enzyklika "Evangelium Vitae" Papst Johannes Pauls II.
über die vorsätzliche Tötung menschlichen Lebens vom 25.
März 1995
f) Vademecum für Beichtväter in einigen Fragen der Ehemoral
g) Die Instruktion "De synodis doecesanis agendi" der Kongregation
für die Bischöfe und der Kongregation für die Evangelisierung
der Völker vom 19. März 1997
h) Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am
Dienst der Priester vom 15. August 1997
i) Apostolisches Schreiben Motu Proprio datae "Ad tuendam fidem",
durch das gewisse Normen in den Codex Iuris Canonici und in den Codex
der Ostkirchen eingefügt werden, vom 18. Mai 1998
j) Apostolisches Schreiben Motu Proprio datae "Apostolos suos"
über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen
vom 21. Mai 1998
3. Zusammenfassung
II. Wie können Gläubige mit dieser kirchlichen Wirklichkeit
umgehen?
1. Kirchenträume und Kirchenrealität
2. Wachsamkeit gegen Verharmlosung und Bagatellisierung
a) Personalisierung von Strukturmängeln
b) Verharmlosung von Rechtsfragen
c) Harmonisierung in Verkündigung und Theologie
d) Beruhigung durch vermeintliche Relativierung
e) Beruhigung durch Vertröstung
3. Das Augenmerk der Gläubigen sollte sich auf die Diözesanbischöfe
richten
a) Zur Situation der Diözesanbischöfe
b) Fragen zu dieser Rechtsstellung
c) Fragen zur Partizipation der Gläubigen
d) Oberrheinische Bischöfe zum Kommunionempfang wiederverheirateter
Geschiedener
e) Vorbesprechung zum Schreiben "Ordinatio sacerdotalis"
f) Einstellung zum Diakonat der Frau
g) "Beschlüsse" der Bischofskonferenz
h) Diözesanbischöfe und der "sensus fidelium"
i) Zur Antwort auf Anfragen
j) Diözesanbischöfe - Generalvikare des Papstes?
Schluß
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