Zur gegenwärtigen Lage in der römisch-katholischen Kirche
Kirchenrechtliche Anmerkungen

Prof. Dr. Dr. Werner Böckenförde

Unter dem Titel „Christliche Freiheit statt heiliger Herrschaft?“ fand am 3. und 4. Oktober 1998 in Würzburg das fünfte Bundestreffen der KirchenVolksBewegung „Wir sind Kirche“ statt. Nach der erfolgreichen Präsenz auf dem Katholikentag in Mainz sollten auf der Bundesversammlung eine aktuelle Standortbestimmung vorgenommen und künftige Handlungsschritte erarbeitet werden. Hintergrund der Diskussionen waren insbesondere auch die römischen Erklärungen der letzten Zeit zur Schwangerenkonfliktberatung, zur Laien-Instruktion sowie das Motu proprio „Ad tuendam fidem“ und die Vorbereitung der zweiten Sonderversammlung der europäischen Bischofssynode 1999.

Zur Einführung in die Bundesversammlung wurde Prof. DDr. Werner Böckenförde (emeritierter Domkapitular von Limburg und Prof. für Katholisches Kirchenrecht und Staatskirchenrecht in Frankfurt/Main) als Referent eingeladen. Seine Einladung anstelle eines der bekannten „progressiven Theologen“, so die Katholische Nachrichentenagentur in einem Beitrag, „sei ein ein kalkuliertes Risiko“ gewesen. Entgegen mancher Erwartungen im Vorfeld stießen seine Ausführungen in Würzburg auf große Aufmerksamkeit und wurden als Motivation für die weitere Arbeit aufgenommen.

Die kirchenrechtliche Bestandsaufnahme Böckenfördes ist über die KirchenVolksBewegung hinaus auf großes Interesse gestoßen. Der Text wird erstmals in voller Länge in „Bistum Limburg online“ zur Verfügung gestellt.und in der Zeitschrift „ORIENTIERUNG“ Nr. 21, 62. Jahrgang vom 15. November 1998 sowie von der Katholischen Nachrichtenagentur KNA in voller Länge veröffentlicht worden.


(Die Vortragsform wurde unter Verzicht auf Fußnoten beibehalten.)

Einführung

Die Einladung, heute zu Ihnen zu sprechen, hat mich gewundert. In einem Vorgespräch mit Herrn Weisner äußerte ich meine Befürchtung, mein Referat könne ihn und die Damen und Herren des Bundesteams in Schwierigkeiten bringen. Es würde nicht dem gängig gewordenen Genre der „Wut–und–Trauer-Betroffenheitstheologie“ (V. Conzemius) angehören, sondern die Entwicklung der letzten zehn Jahre kirchenrechtlich-analytisch in Blick nehmen. Ich sähe das Risiko einer Desillusionierung, wenn nicht sogar einer Demotivierung durch den unverstellten Blick auf harte rechtliche Realitäten. Ich fragte, ob es Ihrer Bewegung nicht mehr nütze, wenn sie einen der zahlreichen sich als progressiv empfindenden Theologen einlüden. Das Bundesteam ist bei seiner Einladung geblieben. Ich hoffe, es hat damit nicht „glühende Kohlen auf sein Haupt gesammelt“. Wir vereinbarten, daß hinter das Thema für diese Bundesversammlung „Christliche Freiheit statt heiliger Herrschaft“ ein dickes Fragezeichen gehört.

Motor Ihrer Bewegung und Aktionen ist das II. Vatikanische Konzil. In ihm machte sich das selbst von Bischöfen empfundene Leiden an der Kirche Luft. Bei aller Kompromißhaftigkeit der beschlossenen Texte ging doch ein Ruck durch die Kirche: Endlich eine Reaktion auf den Ultramontanismus des letzten Jahrhunderts, auf den Antimodernismus zu Beginn dieses Jahrhunderts und die ähnlich bedrückende Enge in den 50er Jahren. Die Konzilstexte und viele ihrer Kommentierungen zeichneten ein freundlicheres Bild der Kirche. Man empfand die Zügel als gelockert. Die Laien entwickelten mehr Selbstbewußtsein, richteten sich auf. Sie wollten nicht mehr nur die hörende, zum Gehorsam verpflichtete Kirche sein. Viele Gläubige hofften auf die Einlösung der zahlreichen Versprechungen, die in Verkündigung und Theologie mit Konzilstexten belegt wurden. Eine geschwisterliche Kirche wurde erhofft, in welcher alle Gläubigen, Männer wie Frauen, Kleriker wie Laien, ihre behauptete Gleichheit in der Würde wiedererkennen könnten. Sie erwarteten entsprechende Kompetenzen zur Gestaltung des kirchlichen Lebens. Man hoffte auf ein Ende der „heiligen Herrschaft“ weniger Hierarchen über viele Gläubige, auf den Einzug der Freiheit der Christenmenschen auch in die römisch-katholische Kirche. Je länger je mehr fühlten viele sich enttäuscht.

Noch einmal: Sie haben einen Kanonisten um das Referat gebeten. Es hat den Titel: „Kirchenrechtliche Anmerkungen zur gegenwärtigen Lage in der römisch-katholischen Kirche“. Meine Anmerkungen sind zweigeteilt: Zunächst geht es um die Vorstellung der gegenwärtigen Lage, dann um Hinweise auf Möglichkeiten, wie Gläubige mit ihr umgehen können.


I. Die Rechtslage in der Kirche

1. Der Codex Iuris Canonici

Achtzehn Jahre nach dem Ende des Konzils hat der gegenwärtige Papst rechtliche Folgerungen aus dem II. Vatikanischen Konzil gezogen. Der Codex Iuris Canonici macht bei allen schätzenswerten Änderungen deutlich, daß es keine einschneidenden rechtlichen Konsequenzen aus dem Konzil geben sollte. Der kirchliche Gesetzgeber – und dies ist nach der Kirchenverfassung letztlich und allein der Papst – dieser Gesetzgeber zeigte sich entschlossen, nicht nur jede Infragestellung der hierarchischen Struktur der Kirche zu unterbinden, sondern diese weiter zu festigen. Das Kirchenbild des Papstes zeigt sich in den von ihm erlassenen, für alle Katholikinnen und Katholiken, und soweit göttliches Recht enthaltend, für alle Menschen verbindlichen Gesetzbüchern. Ich beschränke mich auf den für uns einschlägigen Codex Iuris Canonici.

a) Die Rechtslage

Anders als im II. Vatikanum bezeichnet der Gesetzgeber nur den Papst als „Stellvertreter Christi“, nicht auch die Bischöfe. Er ist „Haupt des Bischofskollegiums“ und „Hirt der Gesamtkirche“. Er verfügt über die höchste und unmittelbare Gewalt in der Kirche. Er besitzt über die Diö­zesanbischöfe einen Vorrang ordentlicher Gewalt, d. h. die „Vorherrschaft“ in der Kirche. Gegen seine Urteile oder Dekrete gibt es keine Rechtsmittel, auch nicht für Bischöfe. Das Bischofskollegium ist zusammen mit dem Papst und niemals ohne ihn ebenfalls Träger der Höchstgewalt in der Gesamtkirche.

Dem Diözesanbischof kommt in der ihm vom Papst anvertrauten Diözese eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu; was jedoch nach dem päpstlichen Gesetzbuch oder nach einer speziellen Anordnung des Papstes der höchsten kirchlichen Autorität vorbehalten wird, ist davon ausgenommen.

Die Bischöfe leiten ihre Diözesen mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt. Was sie als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen – im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung – mit christlichem Gehorsam zu befolgen (c. 212 § 1 CIC). Gehorsamsverweigerung steht nach Verwarnung unter Strafe (c. 1371 n. 2 CIC).

Wie die Bischöfe konkret in die hierarchische Communio mit dem Papst eingebunden werden, kann exemplarisch anschaulich werden an den Kriterien für die Auswahl von Kandidaten für das Bischofsamt und durch den Treueid, den jeder Diözesanbischof vor der „Besitzergreifung“ von seiner Diözese in der seit dem 1. Juli 1987 gebrauchten Formel zu leisten hat.

Ich zitiere Ihnen aus den Eignungskriterien die Punkte über Rechtgläubigkeit und Disziplin. Sie finden den vollständigen Katalog in den verteilten Materialien. Unter „Rechtgläubigkeit“ wird erwartet:

„Überzeugte und treue Anhänglichkeit an die Lehre und das Lehramt der Kirche. Insbesondere Einstellung des Kandidaten zu den Dokumenten des Heiligen Stuhles über das Priesteramt, die Priesterweihe der Frauen, die Ehe und Familie, die Sexualethik (insbesondere die Weitergabe des Lebens gemäss der Lehre der Enzyklika ‚Humanae Vitae‘ und des Apostolischen Schreibens ‚Familiaris Consortio‘) und die soziale Gerechtigkeit. Treue zur wahren kirchlichen Überlieferung und Engagement für die vom II. Vatikanischen Konzil und von den darauffolgenden päpstlichen Unterweisungen eingeleitete echte Erneuerung.“

Unter „Disziplin“ heißt es:

„Treue und Gehorsam gegenüber dem Heiligen Vater, dem Apostolischen Stuhl, der Hierarchie, Achtung und Annahme des priesterlichen Zölibats, wie er vom kirchlichen Lehramt vorgestellt wird; Beachtung und Befolgung der allgemeinen und besonderen Normen betreffend den Vollzug des Gottesdienstes sowie hinsichtlich der geistlichen Kleidung.“

Der Treueid (Amtseid der Diözesanbischöfe seit 1. Juli 1987) lautet:

„Ich N.N. zum Bischofssitz von NN befördert, werde der Katholischen Kirche und dem römischen Bischof, ihrem obersten Hirten, dem Stellvertreter Christi und dem Nachfolger des Apostels Petrus im Primat sowie dem Haupt des Bischofskollegiums immer treu bleiben.

Der freien Ausübung der primatialen Gewalt des Papstes in der ganzen Kirche werde ich folgen, seine Rechte und Autorität werde ich mich bemühen zu fördern und zu verteidigen. Die Praerogativen und die Amtsführung der Gesandten der Päpste die in Vertretung des Papstes auftreten, werde ich anerkennen und beachten.

Die den Bischöfen übertragene apostolische Gewalt, nämlich das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, werde ich in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischofskollegium, seinem Haupt und den Gliedern, mit größter Sorgfalt wahrnehmen.

Die Einheit der ganzen Kirche werde ich fördern und daher mit Eifer dafür sorgen, daß die Glaubenshinterlage, die von den Aposteln überliefert ist, rein und vollständig bewahrt wird und daß die Wahrheiten beachtet und die Sitten befolgt werden, wie sie vom Lehramt der Kirche vorgelegt wurden, und allen gelehrt und erläutert werden. Die im Glauben Irrenden werde ich mit väterlichem Geist korrigieren und alle Mühe anwenden, daß sie zur Fülle der katholischen Wahrheit zurückkehren...

Zu festgesetzten Zeiten oder bei gegebener Gelegenheit werde ich dem Apostolischen Stuhl Rechenschaft über meinen pastoralen Auftrag geben und dessen Mandate oder Ratschläge werde ich willfährig annehmen und mit Eifer ausführen.“

Aller mit leuchtenden Augen vorgetragenen Communio-Theologie oder –Ideologie zum Trotz dominiert im derzeitigen Kirchenrecht das alte Verständnis von der Kirche als einer societas inaequalis. So hat es Papst Paul VI. gegen Ende (!) des Zweiten Vatikanischen Konzils der von ihm gebildeten Kommission gesagt: Das kanonische Recht gründe in der Jurisdiktionsgewalt, die Christus der Hierarchie zugeteilt habe. Den Laien fehle die Fähigkeit zur Leitung. Sie seien der Hierarchie unterstellt und im Gewissen verpflichtet, den Gesetzen zu gehorchen gemäß dem Wort „Wer euch hört, hört mich, und wer euch verachtet, verachtet mich“ (Lk 10,16). Gemäß dieser päpstlichen Äußerung ist das neue Gesetzbuch erarbeitet worden. Ich kenne übrigens keine Vorschrift, die dem Buchstaben eines Beschlusses oder auch dem in mancher Hinsicht ambivalenten Geist dieses Konzils widerspricht.

Die Struktur von Befehl und Gehorsam gilt auch im Bereich der Verkündigung der Glaubenslehre. Von jedem – auch von Bischöfen – ist zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes enthalten ist und als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es durch den Papst oder durch ein Konzil, sei es durch das ordentliche Lehramt des Bischofskollegiums. In diesen Fällen kommt dem Papst bzw. dem Bischofskollegium Unfehlbarkeit zu. Wer hartnäckig gegen solche Lehren verstößt, zieht sich die Strafe der Exkommunikation zu.

Mit religiösem Verstandes- und Willensgehorsam ist von allen – auch von den Bischöfen - eine Lehre des Papstes oder des Bischofskollegiums zu akzeptieren, die verbindlich, wenngleich nicht als endgültig verpflichtend verkündigt wird. Wer solche Lehren ablehnt und nach Verwarnung nicht widerruft, soll nach dem Willen des Gesetzgebers bestraft werden. Die Bischöfe werden zu strafrechlichem Vorgehen verpflichtet. Was bis 1983 bereits sittlich geboten war, wurde jetzt zusätzlich zu einer Rechtspflicht, deren Verletzung strafbar ist.

Diese Stellen über den Papst, die Diözesanbischöfe und die Laien zeigen: Auch nach dem Konzil ist die hierarchische Leitung der Kirche ungebrochen. Der Ruf nach Gleichheit aller Gläubigen erhielt in c. 208 des Codex die Antwort: Nach dem Selbstverständnis des kirchlichen Lehramtes besteht die „wahre“ Gleichheit in der Taufwürde. Das ist eine Gleichheit, welche die Ungleichheit in der Rechtsstellung, je nach Standeszugehörigkeit und Geschlecht, einschließt. In c. 208 CIC heißt es: „Unter allen Gläubigen besteht ... eine wahre Gleichheit ..., kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken“. Der Sehnsucht nach Freiheit und Verantwortung wurde begegnet durch die Einforderung von Gehorsam, allein aufgrund formaler Autorität unabhängig von Einsicht. Die Laien bilden nach wie vor die „hörende“ Kirche. So weit die Rechtsordnung mit ihrem Gehorsamsanspruch.

b) Die Rechtswirklichkeit

Wie sieht es mit der Befolgung der rechtlichen Forderungen aus? Auf der Seite der dem Kirchenrecht „Unterworfenen“, der Rechtswirklichkeit, hat sich einiges geändert. Wie ernst wird kirchliches Recht heute noch genommen? Effektiv durchgesetzt werden kann es nur bei solchen, die im kirchlichen Dienst stehen, also bei materiell Abhängigen. Es tut sich eine Kluft auf zwischen dem von Rom Geforderten und dem, was in der Seelsorge praktisch geschieht. Diese Kluft ist erfahrbar bei Priestern und Laien, auch zwischen dem Diözesanbischof und seinen Priestern, zum Teil auch zwischen dem Papst und den Bischöfen. Es heißt: „Fulda ist weit, Köln ist weit, Rom ist noch weiter“. Viele Kleriker und viele Laien fühlen sich im Gewissen verpflichtet, die Ausführung römischer Befehle zu verweigern, und viele Diözesanbischöfe tolerieren das, solange es nicht in der Zeitung steht oder zu Beschwerden kommt.

Was sich darin – vor allem in Westeuropa und den Vereinigten Staaten, aber keineswegs nur dort - zeigt, ist ein klarer Schwund universalkirchlicher Autorität. Statt unbegründet Befohlenes gehorsam auszuführen, erinnerten sich die Gläubigen daran, daß es einmal Zeiten gab, in denen galt: „Die Salbung, die ihr von ihm empfangen habt, also der Geist Christi, bleibt in euch, und ihr braucht euch von niemand belehren zu lassen; ... bleibt in ihm“ (nach 1 Joh 2,27). Dem Papst und seinen engsten Mitarbeitern blieb dieser Autoritätsverlust nicht verborgen. Es stellte sich die Frage: Änderung oder Verschärfung des Rechts? Ein Blick auf die letzten zehn Jahre zeigt: Mit dem Ingrimm des „Jetzt erst recht!“ und ohne Rücksicht auf das drohende kulturelle Abseits des Katholizismus wurde die zweite Variante gewählt.


2. Ein Jahrzehnt römischer Verlautbarungen

a) Zusätze zur Professio Fidei und Einführung eines neuen Treueids

Nach dem Codex haben bestimmte Personen, denen ein besonderer Bezug zu kirchlicher Lehrtätigkeit gemeinsam ist (z. B. Bischöfe, Kardinäle, Theologiedozentin-nen und -dozenten, Priesterkandidaten vor der Diakonenweihe) vor der Amtsübernahme bzw. vor der Weihe nach einer vom Apostolischen Stuhl gutgeheißenen Formel ein Bekenntnis abzulegen. In ihm bekunden sie, in der vollen Gemeinschaft mit der römisch-katholischen Kirche zu stehen. Obwohl „Glaubens“bekenntnis genannt, geht es nicht nur um das Credo. Auch andere Lehren sind durch Zusätze einbezogen.

Seit 1990 gelten an sich neue Zusätze. Im ersten und dritten Zusatz ist aktuell zu bekennen, was schon im Codex steht: der Glaube in bezug auf Offenbarungslehren, der Gehorsam in bezug auf alle nicht definitiven Lehren. Im zweiten Zusatz ging man über den Codex hinaus. Zugesagt werden muß die feste Annahme und Bewahrung – gemeint ist die unwiderrufliche Zustimmung – zu anderen als in der Offenbarung enthaltenen endgültigen Glaubens- und Sittenlehren. In der nachkonziliaren Theologie war umstritten, ob dem Lehramt in diesem Bereich überhaupt die Kompetenz endgültigen Lehrens zukommt. Die universalkirchliche Autorität hat an diesem Anspruch nie Zweifel aufkommen lassen und setzt diese Position nun rechtlich um. Die drei Zusätze wurden in lateinischer Sprache veröffentlicht. Die Bischofskonferenzen wurden mit Übersetzungen beauftragt. Die Deutsche Bischofskonferenz hat bis heute, also seit acht Jahren, keine amtliche Übersetzung herausgegeben. In Deutschland wurde das Versprechen in dieser Form weithin nicht verlangt; man nutzte die alte Formel von 1967.

Flankiert wurde das Glaubensbekenntnis durch die Einführung eines Treueids. Bis dahin waren nur die Bischöfe durch einen eigenen Treueid gebunden. Nun gilt auch für die Inhaber anderer Funktionen – z. B. Generalvikare, Priesterkandidaten, Theologiedozentinnen und -dozenten – ein eigener Treueid. In ihm verpflichtet sich die bzw. der Schwörende in einem religiösen Akt, seine dienstlichen Pflichten unter Wahrung der Glaubens- und Sittenlehre sowie der gesamten Rechtsordnung zu erfüllen. Während c. 212 § 1 CIC neben dem christlichem Gehorsam gegenüber Lehren und Anordnungen der Hirten auch das „Bewußtsein der eigenen Verantwortung“ erwähnt, fehlt dieser Bezug in der Eidesformel. Dies bestärkt jene kanonistische Interpretation des Canons, nach der für den Gesetzgeber der Gehorsam das Kriterium für verantwortliches Handeln ist, nicht aber die eigene Verantwortung Maßstab des geforderten Gehorsams. Dem entspricht eindeutig auch c. 752 CIC.

Der Zweck dieser Maßnahmen ist klar: Wenigstens auf der Führungs- und Multiplikatorenebene soll die Kluft zwischen Norm und Befolgung behoben werden: Der Eid hebt die zu übernehmenden Pflichten in die religiöse Dimension. Der vorsätzliche Falscheid gehört zu den Straftaten gegen die Religion und die Einheit der Kirche (c. 1368 CIC).

Der Gesetzgeber bemerkte, daß seine rechtlichen Forderungen im Codex nicht griffen. Ihre Einhaltung konnte er auch durch Interventionen im Einzelfall nicht sicherstellen. Deshalb griff er in Analogie zum berüchtigten Antimodernisteneid zum Mittel der universalen Prävention. Er nahm die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in Pflicht. Bei ihnen sollten die Zusätze zum Credo und die Kombination von Glaubensbekenntnis und Treueid wirken: Sie sollten einen umfassenden Schutz garantieren gegenüber jeder Abweichung von authentischen hierarchischen Vorgaben doktrineller oder disziplinärer Art. Der Journalist Guido Horst berichtete in der „Deutschen Tagespost“, daß die römische Kurie selbst am 30. Juni 1998 eine deutsche Übersetzung im Pressesaal des Vatikans ausgelegt hat, um die Umsetzung ihres Anliegens auch für die Kirche in Deutschland sicherzustellen.

b) Instruktion „Donum Veritatis“ der Kongregation für die Glaubenslehre über die kirchliche Berufung des Theologen vom 24. Mai 1990

Es gab weitere Spannnungen zwischen dem Lehramt der Kirche und Theologen. 1990 richtete die Kongregation für die Glaubenslehre eine Instruktion an die Bischöfe als Inhaber ausführender Gewalt. U. a. geht es darin um die Gehorsamshaltung gegenüber nicht-definitiven Lehren. Öffentliche Nichtzustimmung zu solchen Lehren und öffentlicher Austrag von Konflikten mit dem Lehramt sind unzulässig. „Der Theologe wird in diesen Fällen nicht auf die Massenmedien zurückgreifen, sondern die verantwortliche Autorität ansprechen“ (Nr. 30). Eine im unmittelbaren Kontakt mit der kirchlichen Autorität nicht auszuräumende Schwierigkeit darf ausnahmsweise in ein gehorsames Schweigen münden. „Für eine loyale Einstellung, hinter der die Liebe zur Kirche steht, kann eine solche Situation gewiß eine schwere Prüfung bedeuten. Sie kann ein Aufruf zu schweigendem und betendem Leiden in der Gewißheit sein, daß, wenn es wirklich um die Wahrheit geht, diese sich notwendig am Ende durchsetzt“ (Nr. 31). Den Hirten vor Ort wird ihre Pflicht eingeschärft, mit geeigneten Mitteln einzugreifen.

c) Instruktion „Il Concilio“ der Kongregation für die Glaubenslehre über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel für die Weitergabe der Glaubenslehre vom 20. März 1992

Als in der weiteren Folgezeit öffentlicher Widerspruch gegen die Autorität auch in den Medien nicht ausblieb, schloß dieselbe Kongregation auf Probleme der Bischöfe bei der Überwachung der Medien. Sie entschloß sich daher, 1992 in einer weiteren Instruktion die teilkirchlichen Autoritäten an ihre Kontrollpflicht und die dazu im Codex vorhandenen Mittel zu erinnern. Die Handreichung verpflichtet die Diözesanbischöfe und die von ihnen abhängige Verwaltung zu konsequenter Anwendung der Normen und verweist für den Bedarfsfall auf die Möglichkeit universalkirchlicher Interventionen.

d) Das Apostolische Schreiben „Ordinatio Sacerdotalis“ Papst Johannes Pauls II. an die Bischöfe über die Männern vorzubehaltende Priesterweihe vom 22. Mai 1994

1994 folgte das Apostolische Schreiben „Ordinatio sacerdotalis“ über die Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen. Über die Verbindlichkeit der Lehre ist zunächst gestritten worden. Der Papst bezeichnet sie jetzt als definitiv, d. h. als endgültig und unwiderruflich. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat sie als eine unfehlbare Lehre im Sinne des erwähnten zweiten Zusatzes zum Glaubensbekenntnis eingestuft. Gefordert ist die unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung zu dieser definitiven Lehre. Dabei hat der Papst die Unfehlbarkeit des ordentlichen und universalen Lehramts des über die Welt verstreuten Bischofskollegiums geltend gemacht. Die Unfehlbarkeit der Lehre gründet also auf der Übereinstimmung des Bischofskollegiums in dieser Lehre. Indem er diese Übereinstimmung feststellt und von seiten der Bischöfe kein Widerspruch erfolgte, wird die Unfehlbarkeit für die Gläubigen erkennbar, und die rechtlich geforderte Antworthaltung kann greifen. Schon mangelnde Eindeutigkeit in bezug auf diese Lehre wird von Rom streng geahndet. Wo kein Abhängigkeitsverhältnis zur kirchlichen Autorität besteht, konnte allerdings auch damit die weitere Diskussion und die Forderung nach der Priesterweihe für Frauen nicht unterbunden werden.

e) Die Enzyklika „Evangelium Vitae“ Papst Johannes Pauls II. über die vorsätzliche Tötung menschlichen Lebens vom 25. März 1995

In der Gesellschaft wird über die Berechtigung der Todesstrafe, die sittliche und rechtliche Zulässigkeit der Abtreibung sowie über die Problematik der Euthanasie diskutiert. 1995 erschien die Enzyklika „Evangelium vitae“. In ihr stellt der Papst seine Gemeinschaft mit den Bischöfen in der Lehre fest, die Tötung eines unschuldigen Menschen sei immer ein schweres sittliches Vergehen, auch Abtreibung und Euthanasie. Auch diese Lehren fallen unter den zweiten Zusatz zum Glaubensbekenntnis und verlangen unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung zu konkreten sittlichen Normen. Erneut hat der Papst auf die Unfehlbarkeit des Bischofskollegiums im Lehramt rekurriert und durch Feststellung des Konsenses die darin gründende Unfehlbarkeit der Lehre offenkundig gemacht. Er hat diese Form unfehlbaren Lehrens als die gewöhnliche und alltägliche bezeichnet. Mit dieser Enzyklika hat der Papst erstmals für konkrete sittliche Handlungsnormen die Unfehlbarkeit in Anspruch genommen.

f) Vademecum für Beichtväter in einigen Fragen der Ehemoral

Im Februar 1997 gab der Päpstliche Rat für die Familie einen Leitfaden für Beichtväter heraus. Er ist „auf ausdrücklichen Wunsch des Heiligen Vaters“ erstellt worden. Darin wird gesagt: „Die Kirche hat stets gelehrt, daß die Empfängnisverhütung, das heißt jeder vorsätzlich unfruchtbar gemachte Akt, eine in sich sündhafte Handlung ist. Diese Lehre ist als definitiv und unabänderlich anzusehen.“ Das ist die Lehre von „Humanae vitae“. Ein Sprecher des Vatikans erklärte und schrieb nach der Veröffentlichung jener Enzyklika: sie sei kein unfehlbares Dokument. Der Päpstliche Rat versieht die Lehre mit einem Zusatz über deren Endgültigkeit und Unabänderlichkeit. Dieser Zusatz ist bislang eine Behauptung. Hoffentlich melden sich genügend Bischöfe, die diesen Zusatz bestreiten. Andernfalls kann der Papst wie geschehen nach der alten Rechtsregel handeln: „Wer schweigt scheint zuzustimmen“ („Qui tacet consentire videtur“). Das Schweigen der Bischöfe würde dann als Ausdruck bestätigender stillschweigender Überzeugung verstanden.

g) Die Instruktion „De synodis doecesanis agendi“ der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für die Evangelisierung der Völker vom 19. März 1997

Im März 1997 wurde in Form einer Instruktion den Bischöfen eine Handreichung für die richtige Abhaltung von Diözesansynoden und ähnlicher Veranstaltungen übermittelt. Vor Beginn der Beratungen sprechen die Synodalen das Glaubensbekenntnis mit den Zusätzen. Die Instruktion unterstreicht die Stellung des Diözesanbischofs. Er hat die Pflicht, Synodale, deren Auffassungen von der Lehre der Kirche abweichen oder die sich gegen die bischöfliche Autorität stellen, zu entlassen, wobei ein Rechsmittel zugelassen ist. Die Bindungen der Diözese und ihres Leiters an die Gesamtkirche und den Papst legt dem Diözesanbischof die Pflicht auf, von der Diskussion auszuschließen: Thesen oder Ansichten, auch wenn sie (nur) eingebracht werden, um als Voten an den Heiligen Stuhl geschickt zu werden, die von der Lehre der Kirche oder vom päpstlichen Lehramt abweichen bzw. die disziplinäre Fragen betreffen, die der höchsten Autorität vorbehalten sind (so in IV,4 des Textes). In Deutschland hat man unter verschiedenen Bezeichnungen (Foren u. a.) parasynodale Versammlungen abgehalten, um nicht an die kodikarischen Regeln gebunden zu sein. Die Instruktion äußert den Wunsch, der Diözesanbischof möge für solche Zusammenkünfte Bestimmungen erlassen, die denen der Instruktion ähneln (Vorwort, Abs. 4).

h) Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997

Im August 1997 erschien die von mehreren Kongregationen verfaßte Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester. Gegen ihren Inhalt ist von vielen polemisiert worden, vermutlich weil darin einschränkende Bestimmungen bezüglich der Laien zusammengefaßt sind. Wer das Kirchenrecht kennt, dem sind jene seit Jahren geltenden Normen geläufig. Ärgerlich ist aus meiner Sicht der Hinweis, daß der Einsatz von Laien „zu einem Rückgang der Kandidaten für das Priestertum“ führe (2), und die Regelung in Art. 4 § 2, „daß die Vollendung des 75. Lebensjahres eines Geistlichen keinen verpflichtenden Grund für die Annahme des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof darstellt.“

i) Apostolisches Schreiben Motu Proprio datae „Ad tuendam fidem“, durch das gewisse Normen in den Codex Iuris Canonici und in den Codex der Ostkirchen eingefügt werden, vom 18. Mai 1998

Durch das im Juni 1998 veröffentlichte Motu Proprio „Ad tuendam fidem“ hat der Papst den Codex geändert. War der zweite Zusatz zum Glaubensbekenntnis an sich von dem genannten Kreis von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu bekennen, ist durch die Ergänzung des Gesetzbuchs daraus eine Rechtspflicht für alle Gläubigen geworden. C. 750 erhielt einen § 2. Der Verstoß dagegen ist mit einer gerechten Strafe zu belegen. Die Strafbestimmung des c. 1371 n. 2 CIC erhielt eine entsprechende Ergänzung. Wer also für die Priesterweihe für Frauen eintritt, kann seit Inkrafttreten des Schreibens am 1. Oktober 1998 von seinem Diözesanbischof zum Widerruf ermahnt, ggf. bestraft, aber auch direkt von Rom zur Verantwortung gezogen werden. Sie werden mich nicht als Scharfmacher einschätzen. Ich bin gespannt, wie der Bischof von Dresden-Meißen mit dem Präsidenten des ZdK, Herrn Meyer, umgeht und der Erzbischof von Berlin mit Frau Laurien, jetzt, nachem das Schreiben in Kraft getreten ist.

j) Apostolisches Schreiben Motu Proprio datae „Apostolos suos“ über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen vom 21. Mai 1998

Im Juli 1998 stellte Kardinal Ratzinger ein Apostolisches Schreiben über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen vor. Es geht zurück auf eine Anregung der Bischofssynode von 1985. Bereits 1988 gab es ein von mehreren Kongregationen erstelltes Arbeitspapier. Vereinfacht stützte es sich auf die These: Göttlichen Rechts sind nur das Amt des Papstes und des Diözesanbischofs. Was dazwischen ist, etwa die Bischofskonferenz, ist kirchlichen Rechts und mithin abschaffbar. Bischofskonferenzen dienen vornehmlich dem persönlichen Austausch der Bischofskollegen, meist über pastorale Fragen, und der für den einzelnen Diözesanbischof nicht verbindlichen Abstimmung. Zu einer hierarchischen Zwischeninstanz dürfen sie nicht werden; sie dürfen die persönliche Verantwortung des Diözesanbischofs bei der Leitung seiner Diözese nicht blockieren. Trotz Kritik an jenem Arbeitspapier ist seine Grundlinie in das Apostolische Schreiben eingegangen. Es stellt noch einmal klar, was bereits in c. 455 § 4 CIC gesagt ist: In den meisten Bereichen spricht ein Beschluß der Bischofskonferenz nur eine Empfehlung aus. Das Apostolische Schreiben enthält im übrigen eine gesetzliche Ergänzung in bezug auf die Lehrkompetenz der Bischofskonferenz nach c. 753 CIC. Die Bischofskonferenz ist nicht Träger eigener Lehrkompetenz. Sie ist vor allem „Übersetzer“ universalkirchlicher Lehren. Verbindlichkeit kommt ihren Lehren nur zu, wenn sie einstimmig vertreten werden. Es handelt sich dann aber weniger um die Lehrkompetenz der Bischofskonferenz als solcher, sondern eher um die einhellig gebündelte Lehre der Einzelbischöfe. Findet sich für eine Lehre nur eine Zweidrittelmehrheit, ist für ihre Verbindlichkeit eine römische Bestätigung erforderlich.

3. Zusammenfassung

Hierarchie wird mit „heiliger Ursprung“ und „heilige Herrschaft“ übersetzt. Was kirchenrechtlich erhoben wurde, zeigt nach der Kirchenverfassung und nach der Weise der Machtausübung deutlich „heilige Herrschaft“. Und wie steht es mit der „christlichen Freiheit“? Was den Gläubigen in der real existierenden Kirche zugemutet wird, heißt, die „heilige Herrschaft“ als die wahre Form christlicher Freiheit zu verstehen und zu akzeptieren. Freiheit gegen die Hierarchie, gegen das Lehramt kann es nach deren Selbstverständnis legitim nicht geben. „Das Gewissen“, so wiederholt die Enzyklika „Veritatis Splendor“, ist „keine autonome und ausschließliche Instanz, um zu entscheiden, was gut und was böse ist; ihm ist vielmehr ein Prinzip des Gehorsams gegenüber der objektiven Norm tief eingeprägt, welche die Übereinstimmung seiner Entscheidungen mit den Geboten und Verboten begründet und bedingt, die dem menschlichen Verhalten zugrundeliegen“ (Nr. 60). Und weiter: „Eine große Hilfe für die Gewissensbildung haben die Christen in der Kirche und ihrem Lehramt“ (Nr. 64). Kurz gefaßt, lautet die Formel: Christliche Freiheit erfüllt sich im Gehorsam. Sie sehen, wie berechtigt mein Wunsch war, ein Fragezeichen hinter das Thema ihrer Versammlung zu setzen.

II. Wie können Gläubige mit dieser kirchlichen Wirklichkeit umgehen?

Der bisherige Befund kann erschlagen. Verständlich, wenn Sie fragen: Was kann man angesichts solcher Geschlossenheit des Systems noch tun? Was bleibt für Gläubige, die nicht resignieren oder in die Fundamental­opposition fliehen, sondern in ihrer Kirche etwas bewegen wollen?

1. Kirchenträume und Kirchenrealität

Der grundlegende Schritt besteht darin, sich dieser Situation sehenden Auges auszusetzen, die rechtlich so verfaßte Kirche als solche wahrzunehmen, in der Rechtsgestalt der Kirche das Kirchenverständnis des Gesetzgebers zu erkennen. Der klare Blick darauf befreit, befreit von Illusionen, von beschönigenden, dem Wunschdenken entsprechenden Selbst- oder Fremdtäuschungen über einen in Wirklichkeit weniger positiven Sachverhalt. Nichts gegen „Kirchenträume“, aber alles gegen ihre Verwechslung mit der Kirchenrealität. Nichts gegen „Kirchenträume“ als motivierende Vision, aber alles gegen deren Verwirklichung als Kirche nach eigenen Wünschen, welche die real existierende Kirche unbehelligt läßt. Zuerst also: der Blick auf die Strukturen. Ohne diesen klaren Blick kein rechtes Augenmaß, ohne Augenmaß keine effektiven Handlungsstrategien.

2. Wachsamkeit gegen Verharmlosung und Bagatellisierung

Daß der Befund als so hart empfunden werden kann, zeigt, daß er gegen Verstellungen gewonnen werden mußte. Um ihn zu bewahren, ist er gegen erneute Verstellungen zu schützen. Darum sollten Gläubige an zweiter Stelle wachsam sein gegen die verschiedenen in der Kirche heute anzutreffenden Formen der Verharmlosung und Bagatellisierung. Ob gewollt oder nicht: Sie beschwichtigen und behindern so Veränderung. Im folgenden stelle ich Formen von Verharmlosung und Bagetellisierung vor.

a) Personalisierung von Strukturmängeln

Eine subtile, aber verbreitete Form der Verharmlosung besteht darin, strukturelle Probleme zu personalisieren. Sie werden damit auf Probleme von und mit Einzelpersonen „verkleinert“. Besondere Zielscheiben im Vatikan sind Papst Johannes Paul II. und Kardinal Ratzinger, in Deutschland sind es Kardinal Meisner und Erzbischof Dyba, in Liechtenstein Erzbischof Haas, in Österreich Erzbischof Eder und die Bischöfe Krenn und Küng. So berechtigt manche Kritik sein mag, es ist zu fragen, ob sie nicht zu kurz greift, ob hier nicht an Personen kritisiert wird, was Strukturen ermöglichen. Gegen solche hierarchischen „Buhmänner“ können sich zudem andere als „Lichtgestalten“ profilieren, denen nicht unbedingt an einer Änderung von Strukturen gelegen sein muß. Die Gläubigen dürfen die Strukturen nicht aus dem Blick verlieren. Sie sollten auf die hierarchisch bestimmte Lehre und die hierarchisch legitimierten Leitungsentscheidungen sehen.

b) Verharmlosung von Rechtsfragen

Verharmlosung mit systemstabilisierender Wirkung geschieht dort, wo rechtliche Fragen als sekundär eingestuft oder gar als „Nabelschau“, „Insiderfixierungen“ oder „narzistische Selbstbespiegelungen“ verleumdet werden. Das Engagement der Katholikinnen und Katholiken habe den wirklich wichtigen Fragen zu gelten: den Zuständen in der Dritten Welt oder der Gottesfrage, die gegen die „Verdunstung des Glaubens“ zu thematisieren sei. Dabei geht es um besonders ärgerliche Scheinalternativen, weil moralische Disqualifizierungen in sie eingewoben sind. Als ob für Strukturfragen sensible Katholikinnen und Katholiken das Elend der Dritten Welt vergäßen! Ich halte es für bedenklich, eben dieses Elend für kirchenpolitische Ablenkungsmanöver zu instrumentalisieren, als ob die Lebendigkeit der Gottesfrage unabhängig sei von Kirchenerfahrungen. Und Kirchenerfahrungen sind auch mitbestimmt von der kirchlichen Ordnungsgestalt.

An dieser Stelle gestatten Sie mir ein Wort zum Kirchenrecht. Ich vermute einmal, viele von ihnen lieben es nicht. Das kann ich verstehen; zu lieben brauchen Sie es nicht, aber Sie sollten das Kirchenrecht kennen. Warum? Um auch die von Ihnen durchzustehenden Konflikte geordnet austragen zu können. Interessengeleitete Spiritualisierungen des Rechts – etwa durch den Begriff „communio“ – führen dazu, die wenigen rechtlichen Schranken, die vor Willkür von Hierarchen schützen, geistlich zu relativieren. Wir brauchen nicht weniger kirchliche Normen, sondern andere, welche den Namen Recht verdienen.

Kehren wir zurück: Wer Strukturprobleme bagatellisiert, muß sich fragen lassen, ob er möglicherweise Nutznießer des Status quo ist.

c) Harmonisierung in Verkündigung und Theologie

Eine schwer zu durchschauende Harmonisierungsmethode in Verkündigung und Theologie besteht darin, harte kirchliche Strukturen in weiche Bilder und Begriffe zu hüllen. Gläubige müssen auf der Hut sein, wenn der Status quo so beschrieben wird, daß seine Änderung nicht notwendig erscheint. Wer „communio“ im Munde führt, meint nicht zwingend eine geschwisterliche Kirche im vielfach erhofften Sinn. Wer behauptet, die Kirche sei bereits „communio“, der muß – vielleicht durch Rückfragen - um Konkretisierung gebeten werden. Erst wenn er das Attribut „hierarchica“ hinzufügt, stimmt die Behauptung. Wer von Freiheit in der Kirche spricht, soll sie zeigen; oder er soll zugeben, daß auch er Gehorsam meint, weil christliche Freiheit nicht dasselbe ist wie säkulare Freiheit. Kirche, dargestellt im Bild „konzentrischer Kreise“, ersetzt möglicherweise pyramidale Über- und Unterordnung durch die Zuordnung von Zentral- und Randpositionen. Eine „plattgeredete“ Pyramide verliert nicht automatisch innere Abhängigkeitsstrukturen. Intention und/oder Effekt solcher Beschreibungen ist, den Gläubigen die unangetasteten Strukturen so zu präsentieren, daß sie sich in ihnen wohler fühlen. Wer sich wohl fühlt, „muckt“ nicht auf. Der klare Blick auf die Realität droht dann verloren zu gehen. Auch hier die Frage: Wer profitiert davon?

d) Beruhigung durch vermeintliche Relativierung

Eine ebenfalls verbreitete Form der Beruhigung sind die Hinweise, nicht alles so ernst zu nehmen, was aus Rom kommt. Dies ist zum einen selbst ein deutlicher Ausdruck des Autoritätsverlustes der Zentrale. Es ist aber zugleich eine gefährliche Haltung, die zu Lasten der Gläubigen geht. Was 1988 ein Arbeitspapier römischer Beamter zum Status der Bischofskonferenzen war, ist 1998 ein Gesetz. Lehrvorlagen, denen heute nicht entschieden widersprochen wird, können morgen zur verpflichtenden Tradition der Kirche gehören. Mit dem heute fehlenden Widerspruch gegen Behauptungen der Endgültigkeit bestimmter Lehren kann morgen deren Unfehlbarkeit begründet werden.

e) Beruhigung durch Vertröstung

Nicht zu vergessen schließlich der bekannte Hinweis, in der Kirche liefen die Uhren eben anders. Was heute nicht ist, sei nicht für alle Zukunft ausgeschlossen. Zumindest nach meinem Eindruck wird hier ein Zeitgefühl gefordert, dem auch Katholikinnen und Katholiken unwiederbringlich entwachsen sind. Verdächtig ist vor allem die völlige zeitliche Unbestimmtheit, auf die hin eine Ausdauer im nachsichtigen Abwarten und Ertragen empfohlen wird.

3. Das Augenmerk der Gläubigen sollte sich auf die Diözesanbischöfe richten

Wie kann sich der klare Blick nach vorne richten, was kann man tun? Nach meiner Ansicht sollte sich die Aufmerksamkeit der Gläubigen mehr den Diözesanbischöfen widmen. Unmittelbare Forderungen nach Rom halte ich für Donquichoterien. In Rom mehr Freiheiten für die Bischöfe zu fordern, bleibt ein Vabanquespiel, solange nicht klar ist, ob die Bischöfe sich dann zu Diözesanpäpsten machen oder ob sie mehr Partizipation gegenüber dem Papst anstreben, um der Anliegen willen, die durch Partizipation seitens der Gläubigen artikuliert wurden.

a) Zur Situation der Diözesanbischöfe

Die Diözesanbischöfe sind die unmittelbaren Repräsentanten des hierarchischen Systems. Es sind Männer mit verschiedener Einsicht und Einsichtsfähigkeit, mit divergierendem Weitblick. Sie haben eine unterschiedliche kirchenpolitische Einstellung und sind häufig von Ängsten geplagt. Denkbar ist bei ihnen die Frage: Wie wirkt meine Äußerung auf die Nachbarbischöfe, auf die Bischofskonferenz, auf den Vatikan? Es mag Bischöfe geben, die sich in einem bestimmten Punkt vorgewagt haben und die vorübergehend keinen neuen Konflikt riskieren. Bei anderen Bischöfen mag schlicht die Freiheit fehlen, mehr für die Beteiligung des Gottesvolkes zu tun. Die Bischöfe sind in ihren Ämtern, weil sie Rom nach den Auswahlkriterien und durch den Treueid einmal die Gewähr der „Linientreue“ boten. Die Diskrepanz zwischen der theologisch erklärten Würde des Bischofsamtes und ihrer tatsächlichen Rechtsstellung bemerken sie nicht oder fügen sich in sie.

b) Fragen zu dieser Rechtsstellung

Warum sollte den Bischöfen erspart werden, zu dieser Diskrepanz zu stehen oder sich von ihr abzusetzen, und zwar den Gläubigen ins Angesicht? Warum soll ihnen erspart werden zu zeigen, ob sie die Gläubigen nur für Hörerinnen und Hörer und Untergebene oder für ernstzunehmende Gesprächspartnerinnen bzw -partner und Geschwister im Herrn halten? Dies beinhaltet keinerlei Aggression. Es geht vielmehr darum, das Bewußtsein für die Notwendigkeit und Möglichkeit von mehr Partizipation zu stärken, und dies nicht subversiv und an den Bischöfen vorbei, sondern sie fordernd und einbeziehend, damit sie ihre Berührungsängste abbauen können. Solche Ängste, aber auch Anzeichen für ihren teilweisen Abbau, waren zum Beispiel in so manchem „Diözesanforum“ erfahrbar.

c) Fragen zur Partizipation der Gläubigen

Das einfache Mittel, das sich anbietet, ist, die Diözesanbischöfe immer wieder, geduldig, aber entschlossen um Auskunft über ihre Position zu den verschiedenen Anliegen der Gläubigen zu bitten. Damit wird keine Loyalität verletzt. Es muß in angemessener Form geschehen. Nur so wird dem bekannten Trick vorgebeugt, sich durch die Kritik am Stil um die Sachdiskussion herumzudrücken. Es geht darum zu vermitteln, daß keine kirchenfeindliche Gruppe am Werk ist, sondern Gläubige, die an der Weitergabe des Glaubens und am Weiterleben der Kirche interessiert sind. Warum sollte es einem Diözesanbischof erspart werden zu begründen, wieso er rechtlich mögliche Maßnahmen für mehr Partizipation der Gläubigen nicht ergreift, warum er von der Möglichkeit der rechtlichen Selbstbindung keinen oder keinen größeren Gebrauch macht? Der Priesterrat etwa kann dem Diözesanbischof vorschlagen, in dem von ihm zu genehmigenden Statut für konkrete Sachfragen ein Zustimmungsrecht des Priesterrats vorzusehen. Für den Diözesanpastoralrat ist eine Regelung denkbar, daß der Bischof seine Gründe gegen einen Vorschlag benennt und zur Diskussion stellt. Beschlüsse des Pfarrgemeinderats, die gegen die Stimme des Pfarrers zustandekommen, können – wie im Bistum Limburg – zunächst schwebend unwirksam bleiben, bis nach erfolgloser Vermittlung auf Antrag des Pfarrgemeinderates der Bischof entscheidet. Lehnt der Bischof solche möglichen Regelungen ab, ist nach den Gründen zu fragen. Meint er zu einer Begründung nicht verpflichtet zu sein, ist dies eine wichtige Auskunft über sein Amtsverständnis.

d) Oberrheinische Bischöfe zum Kommunionempfang wiederverheirateter Geschiedener

Warum unternahmen die Bischöfe der oberrheinischen Kirchenprovinz zunächst einen „Vorstoß“ in der Frage der Eucharistiezulassung und stellten sich mit ihrer bischöflichen Verantwortung hinter eine in der Seelsorge bereits weithin geübte Praxis? Doch wohl, weil sie sich angesichts der Not der Betroffenen in ihrem pastoralen Gewissen dazu verpflichtet fühlten. Warum schieben sie nach römischer Zurechtweisung die Verantwortung zurück auf die Seelsorger vor Ort? Hat sich ihre Gewissens­entscheidung oder ihre Einschätzung der Not geändert? Dann sollten die Gründe dafür benannt werden. Oder meinen sie, ihre Gewissensentscheidung gegen Rom nicht durchtragen zu dürfen oder zu können? Sie dürfen danach gefragt werden.

e) Vorbesprechung zum Schreiben „Ordinatio sacerdotalis“

Bevor das Apostolische Schreiben über die Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen veröffentlicht wurde, ist ein Kreis ausgewählter Bischöfe, vermutlich auch der Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, in Rom mit einem Entwurf konfrontiert worden. Eine amerikanische Zeitung berichtete, auf Drängen amerikanischer Bischöfe habe man die Vokabel „unfehlbar“ durch „definitive tenendam“ ersetzt, was die Unfehlbarkeit aber einschließt. Die beteiligten Bischöfe können nach diesen Vorgängen gefragt werden. Nach welchen Kriterien wurden die herangezogenen Bischöfe ausgewählt? In welchem Rahmen und in welcher Form konnten sie Stellung nehmen? Wie war ihre Haltung zur Verbindlichkeit dieser Lehre? Haben sie diese zum Ausdruck gebracht? Wenn sie die Lehre nicht für irreversibel hielten, warum haben sie vor oder nach der Veröffentlichung des Schreibens nicht widersprochen? Warum haben die beteiligten Bischöfe das in Rom Erfahrene nicht sogleich ihren Mitbrüdern im Bischofs-, Priester- und Diakonenamt sowie dem Gottesvolk bekannt gemacht, sondern den Vorgang geheim gehalten? Verlangt die Würde der Gläubigen nicht die Information über einen so bedeutsamen Schritt?

f) Einstellung zum Diakonat der Frau

Diözesanbischöfe können gefragt werden, wie sie zum Diakonat der Frau stehen, ob sie ihn grundsätzlich ablehnen und warum, was sie genau darunter verstehen: ein frauenspezifisches Amt außerhalb des den Männern vorbehaltenen dreigestuften Ordo oder den Diakonat als erste Stufe dieses Ordo, die nach der Lehre von „Ordinatio sacerdotalis“ für Frauen freilich die letzte ist? Dies alles wären wichtige Informationen nicht nur für Frauen. Sollte ein Bischof sich für den weiblichen Diakonat aussprechen, kann weiter gefragt werden, was er unternimmt, daß diese seine Überzeugung in der Kirche verwirklicht wird?

g) „Beschlüsse“ der Bischofskonferenz

Warum müssen Überlegungen und Entscheidungen der Bischofskonferenz so weitgehend vertraulich bleiben? Nur in wenigen Angelegenheiten kann sie verbindliche Entscheidungen treffen. In den anderen Fällen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten; diese Beschlüsse sind nur Empfehlungen; weder die Konferenz noch die Vorsitzenden können im Namen der Bischöfe handeln, wenn nicht alle ihre Zustimmung gegeben haben. Gewiß gibt es Dinge, die – etwa in Personalfragen – vertrauliche Behandlung verlangen. Warum aber kann nicht deutlich werden, welche Position ein Bischof in den übrigen Fällen bezogen hat? Warum soll ein Bischof nicht nach seinem Votum gefragt werden?

h) Diözesanbischöfe und der „sensus fidelium“

Wenn die Bischöfe im Vatikan über ihre Diözese – schriftlich und mündlich – berichten, ist ein wichtiger Punkt, was sie über den „sensus fidelium“ in ihrer Diözese aussagen, also über das, was tatsächlich von ihren Diözesaninnen und Diözesanen geglaubt wird. Kardinal Ratzinger antwortete in dem 1996 erschienenen Buch „Salz der Erde“ auf die Frage, ob der Vatikan darüber auch Repräsentanten des Gottesvolkes befrage, er gehe davon aus, daß die Bischöfe darüber perfekt informiert seien und das auch mitteilten (S. 96f). Bischöfe können gefragt werden, ob und wie sie sich über den „sensus fidelium“ der ihnen anvertrauten Gläubigen informieren sowie, ob und was sie darüber in Rom berichten.

i) Zur Antwort auf Anfragen

Diese und andere Fragen können Gläubige in den Beratungsgremien den Bischöfen persönlich stellen. Andere Gläubige sollten sie in Briefform an den Bischof richten. Für die Formulierung sollten sie sich beraten lassen, damit das Gemeinte genau getroffen wird. Warum gleich mit Statements reagieren? Antwortet ein Bischof nicht selbst, antwortet er ohne nachvollziehbare Begründung, reagiert er rein diplomatisch, oder entzieht er sich gänzlich einer Antwort, sollte unter Hinweis auf die Würde des Gottesvolkes nachgefragt werden. Bleibt auch dies ergebnislos, dann kann es legitim sein, dieses Faktum anderen Gläubigen bekannt zu machen. Es kann sein, daß einem Bischof dadurch die „liberale Kappe“ vom Gesicht gezogen wird. Auch in der ökumenischen Zusammenarbeit sollte um der Redlichkeit willen auf das Verhalten der Bischöfe aufmerksam gemacht werden.

j) Diözesanbischöfe – Generalvikare des Papstes?

Was Rom verordnet und lehrt, bindet auch die Diözesanbischöfe. Insoweit sind sie Befehlsempfänger. Sie fungieren oft wie Generalvikare des Papstes (der Generalvikar muß sein Amt im Einklang mit dem Diözesanbischof, darf es niemals gegen dessen Meinung und Willen ausüben). Sie lassen sich von manchen Beamten der römischen Kurie gängeln. Als Diözesanbischöfe und Nachfolger der Apostel haben sie die Möglichkeit, im Rahmen des Rechts auch gegenüber dem Papst und dem Vatikan ihre Ansicht mit Nachdruck zu vertreten und zu begründen. Sie können warnen, wo dies angezeigt ist. Ein Bischof, dem der Kurs des Papstes und seiner Kurie für die Kirche als schädlich erscheint oder der einer nicht unfehlbaren römischen Lehrentscheidung nicht folgen kann, hat die Möglichkeit, aus Gewissensgründen um Entpflichtung von seinem Amt zu bitten, oder besser noch: Er führt die Leitung seiner Diözese fort und teilt dem Papst die ihn dabei bestimmenden Gründe mit. Es bleibt dann dem Papst überlassen, ob er den Diözesanbischof ggf. aus seinem Amt entfernt. Dies ist dem Papst aufgrund seines Jurisdiktionsprimats jederzeit möglich.

Schluß

Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie wollten unter der Fragestellung „Christliche Freiheit statt heiliger Herrschaft?“ kirchenrechtliche Anmerkungen zur Gegenwartslage der Kirche hören. In ihrer Rechtsgestalt, und d.h. in der für Ihre Kirchenerfahrung entscheidenden Realgestalt, präsentiert sich die Kirche als ein Ort sakral begründeter Herrschaft, in der christliche Freiheit zu Gehorsam wird. Ich habe nicht versucht, sattsam bekannte Forderungen zu wiederholen, die aus rechtlicher Sicht an ein solches System zu stellen sind und für die seit langem konkrete kanonistische Vorschläge vorliegen. Ich denke etwa an verbürgte Rechte und ihren effektiven Schutz, an die Bindung auch der Entscheidungsträger an das Recht, an Partizipation bei Personal- und Sachentscheidungen durch alle Gläubigen und anderes mehr. Ich habe versucht, trotz des ernüchternden Befundes auf andere Möglichkeiten hinzuweisen. Sie gründen in der Hoffnung, daß die immer wieder neue unmittelbare Konfrontation mit den Anliegen der Gläubigen den Apostel im Bischof wach werden läßt, und in dem Wunsch, daß Generalvikare des Papstes sich als solche erkennen und es hinnehmen müssen, von den Gläubigen auch so angesehen zu werden.

Inahltsverzeichnis

I. Die Rechtslage in der Kirche
1. Der Codex Iuris Canonici

a) Die Rechtslage
b) Die Rechtswirklichkeit

2. Ein Jahrzehnt römischer Verlautbarungen
a) Zusätze zur Professio Fidei und Einführung eines neuen Treueids
b) Instruktion "Donum Veritatis" der Kongregation für die Glaubenslehre über die kirchliche Berufung des Theologen vom 24. Mai 1990
c) Instruktion "Il Concilio" der Kongregation für die Glaubenslehre über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel für die Weitergabe der Glaubenslehre vom 20. März 1992
d) Das Apostolische Schreiben "Ordinatio Sacerdotalis" Papst Johannes Pauls II. an die Bischöfe über die Männern vorzubehaltende Priesterweihe vom 22. Mai 1994
e) Die Enzyklika "Evangelium Vitae" Papst Johannes Pauls II. über die vorsätzliche Tötung menschlichen Lebens vom 25. März 1995
f) Vademecum für Beichtväter in einigen Fragen der Ehemoral
g) Die Instruktion "De synodis doecesanis agendi" der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für die Evangelisierung der Völker vom 19. März 1997
h) Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997
i) Apostolisches Schreiben Motu Proprio datae "Ad tuendam fidem", durch das gewisse Normen in den Codex Iuris Canonici und in den Codex der Ostkirchen eingefügt werden, vom 18. Mai 1998
j) Apostolisches Schreiben Motu Proprio datae "Apostolos suos" über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen vom 21. Mai 1998

3. Zusammenfassung


II. Wie können Gläubige mit dieser kirchlichen Wirklichkeit umgehen?

1. Kirchenträume und Kirchenrealität

2. Wachsamkeit gegen Verharmlosung und Bagatellisierung
a) Personalisierung von Strukturmängeln
b) Verharmlosung von Rechtsfragen
c) Harmonisierung in Verkündigung und Theologie
d) Beruhigung durch vermeintliche Relativierung
e) Beruhigung durch Vertröstung
3. Das Augenmerk der Gläubigen sollte sich auf die Diözesanbischöfe richten
a) Zur Situation der Diözesanbischöfe
b) Fragen zu dieser Rechtsstellung
c) Fragen zur Partizipation der Gläubigen
d) Oberrheinische Bischöfe zum Kommunionempfang wiederverheirateter Geschiedener
e) Vorbesprechung zum Schreiben "Ordinatio sacerdotalis"
f) Einstellung zum Diakonat der Frau
g) "Beschlüsse" der Bischofskonferenz
h) Diözesanbischöfe und der "sensus fidelium"
i) Zur Antwort auf Anfragen
j) Diözesanbischöfe - Generalvikare des Papstes?


Schluß