Der Verein trägt den offiziellen Namen: "Initiativgruppe für eine lebendigere Kirche" - "Per una chiesa più umana" - "Pur na dlijia plü via". Der Verein versteht sich als Bewegung innerhalb der katholischen Kirche.
Der Verein hat seinen Rechtssitz am meldeamtlichen Wohnsitz der jeweiligen vorsitzenden Person.
Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, in Südtirol innerhalb der katholischen Kirche Reform- und Erneuerungsvorschläge zu machen, solche zu unterstützen, sowie die Umsetzung der Anliegen einzumahnen, die im Kirchenvolksbegehren festgehalten sind (siehe Anlage). Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtet.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen und juridischen Personen (Einzelpersonen und Organisationen) werden, die den Mitgliedsbeitrag zahlen und zum Vereinszweck positiv stehen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt der physischen Person bzw. durch die Auflösung der Rechtsperson. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Kein Mitglied haftet für eventuell vereinsschädigendes Verhalten anderer Mitglieder, worin immer dieses Verhalten bestehen mag (z.B. finanzieller Natur).
Fördernde Mitglieder sind jene, die den Verein ausschließlich durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen unterstützen. Sie haben Stimmrecht, aber kein Wahlrecht.
Die Organe des Vereins sind:
Die Vollversammlung, der Vorstand, die zwei rechnungsprüfende Personen, der Ausschuss. Die Mitglieder des Vorstandes und die rechnungsprüfenden Personen werden von der Vollversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Die Organe führen ihre Vereinstätigkeit über die Wahlen hinaus weiter, bis die neuen Gremien feststehen.
Die außerordentliche Vollversammlung kann aus folgenden Gründen einberufen werden: durch die Entscheidung der Vollversammlung, durch den Vorstand, nach schriftlichem Antrag von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder, auf Verlangen der rechnungsprüfenden Personen. Diese außerordentliche Vollversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen.
Jedes Mitglied hat bis zum Verlesen der Tagesordnung am Beginn der Vollversammlung das Recht, Vorschläge zur Tagesordnung einzubringen. Anschließend erfolgt die Abstimmung darüber: Die Entscheidung über die Punkte in der schriftlichen Einladung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung über die am Tag der Vollversammlung vorgelegten Punkte erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die/der Vorsitzende des Vereins oder eine vom Vorstand bestimmte Person. Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt bei der Vollversammlung sind die ordentlichen und die fördernden Mitglieder. Wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Vereine und Organisationen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Wenn ein Mitglied nicht teilnehmen kann, darf das Stimmrecht schriftlich einer anderen teilnehmenden Person übergeben werden. Diese Delegierung gilt nur für diese Vollversammlung und für ein Mitglied und wird am Beginn der Vollversammlung bekannt gegeben.
Die Vollversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich vereinsschädigend verhält.
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Änderung der Statuten erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins benötigt die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitglieder und der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen gültigen Stimmen. Ist weniger als ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend, wird eine eigens dazu einberufene außerordentliche Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden berechtigt, Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen. Doch braucht es auch hier bei den Abstimmungen die qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen gültigen Stimmen.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes, Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertreten Person, der weiteren Mitglieder des Vorstandes, und der rechnungsprüfenden Personen, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über weitere für den Verein bedeutsame Punkte (Jahresplanung usw.). Die Vollversammlung kann beschließen, dass die vorsitzende und/oder stellvertretende Person vom Vorstand gewählt wird. Die Vollversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Sie kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Bei Auflösung des Vereins übernimmt sie die Liquidation des Vereinsvermögens.
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, bis zu acht weitere gewählte ordentliche Mitglieder.
Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder kooptieren. Diese erhalten das Stimmrecht.
Der Vorstand wird einberufen von der vorsitzenden Person, oder bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Person. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. In der Vorstandssitzung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung geht an den Vorstand, oder falls der gesamte Vorstand zurücktritt, an die Vollversammlung. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl der nachfolgenden Person wirksam.
Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht und die Pflicht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, bis die Stelle durch die Neuwahl wieder besetzt ist. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen zum Zweck zielführender und/oder erleichterter Arbeit.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen unter Berücksichtigung der Aufgaben, die in den vorausgehenden Punkten dieses Statuts erwähnt sind. Einmal im Jahr muß er die Vollversammlung einberufen. Er nimmt die ordentlichen und die fördernden Mitglieder in den Verein auf.
Die Führung der laufenden Geschäfte und das Treffen dringender Entscheidungen wird dem Ausschuss übertragen. Dieser besteht aus der vorsitzenden und der stellvertretenden Person und eines aus dem Vorstand gewählten ordentlichen Mitglieds.
Diese Statuten wurden vom Verein "Initiativgruppe für eine lebendigere Kirche..." auf seiner Sitzung vom 15.04.2000 angenommen.
Als integrierender Bestandteil des Statutes wurde der Text des Kirchenvolksbegehrens vom November/Dezember 1995 hinzugefügt
Die Statuten werden hier veröffentlicht, damit all jene, die Mitglieder werden oder die Initiativgruppe finanziell unterstützen möchten, sich ein Bild von der generellen Ausrichtung und vom organisatorischen Konzept machen können.
Die Statuten sind notwendigerweise sehr formal gehalten. Sie sind nur ein notwendiges Gerüst, um die bisherige Tätigkeit weiterführen zu können.
P.S. Um nicht jeweils den Namen wiederholen zu müssen, wurde als Abkürzung "Verein" geschrieben.