Pfarrgemeinderatsstatuten
in der Diskussion
Ein
Stammtisch des Forums der Kath. Verbände befasste sich im Herbst 1999 mit dem
Thema Demokratie in der Kirche. Der Vorstand des Forums schlug daraufhin dem
Seelsorgeamt die Überarbeitung der Statuten des Pfarrgemeinderates (im
folgenden PGR) vor und machte konkrete Vorschläge. Im Frühjahr 2000 wurde dann
noch einmal nachgefragt, da anscheinend nichts geschehen war. Der Pastoralrat
hatte inzwischen die Leitlinien der Pastoral 2000 – 2005 verabschiedet. Noch
vor den Pfarrgemeinderatswahlen besprach er die Thematik und sprach sich für
die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zwecks Überarbeitung der Statuten des PGR
aus. Dies geschah als Verwirklichung der Leitlinien der Pastoral, in denen es
bei Punkt 102 heißt: „Die Statuten der verschiedenen Gremien sollen daraufhin
überprüft werden, inwieweit sie Mitsprache vorsehen. Die Formen der Mitsprache
und Mitentscheidung sollen geklärt und gegebenenfalls erweitert werden.“
Der
Ausschuss nominierte daraufhin die Mitglieder der Arbeitsgruppe. Neben dem neuen
Seelsorgeamtsleiter Bernhard Holzer und dem Leiter des Referates für die
Pfarrgemeinde Christoph Stragenegg wurden als Dekan Josef Webhofer, als Experte
in Sachen Kirchenrecht Josef Michaeler, als italienische Vertreterin Margerita
Debertol, als Beauftragte des Forums Rosemarie Viehweider und in Vertretung des
Vorstandes der Initiativgruppe ich bestimmt. In drei Sitzungen wurden die
Statuten des PGR unter dem Blickwinkel der Mitsprache überprüft und
Verbesserungsvorschläge erarbeitet.
Ich
möchte zu Beginn festhalten, dass der Vorstand der Initiativgruppe sehr erfreut
war, eine Vertretung in die Arbeitsgruppe entsenden zu können. Hatten wir uns
doch seit dem Kirchenvolksbegehren für mehr Mitentscheidung in den
Pfarrgemeinden und speziell für die Überarbeitung des
Pfarrgemeinderatsstatutes, das im Juni 1995 zugunsten der Machtausübung des
Pfarrers verschärft worden war, ausgesprochen.
Im
folgenden werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe dargelegt. Sie werden im März
dem Pastoralrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Derzeit haben sie
somit nur vorläufigen Charakter. In der Arbeitsgruppe gab es großteils eine
breite Zustimmung zu den Abänderungen. In zwei wesentlichen Punkten konnte man
sich allerdings nicht einigen. Zunächst die einstimmig verabschiedeten Vorschläge:
Das Statut wurde sprachlich überarbeitet. Die Betonung des beratenden
Charakters des PGR erfuhr eine Abmilderung. Neu ist, dass der PGR nicht nur ein
Votum abgeben kann, wie im bisherigen Statut, sondern auch Beschlüsse fasst,
wie im Statut vor 1995. Neu ist, dass die Schiedskommission, die bisher schon
erwähnt war, klar umschrieben wurde. Sie soll aus drei Mitgliedern bestehen:
einem vom Diözesanbischof ernannten, einem vom Pastoralrat gewählten und einem
von den beiden Mitgliedern bestellten. Neu ist (auf Vorschlag von Dekan Webhofer),
dass der Pfarrer im Pfarrausschuss nicht mehr die Leitung innehaben soll, da
eine Kohärenz mit der Leitung des PGR hergestellt werden soll. Umstritten war,
ob die / der Pfarrgemeinderatsvorsitzende, wie Josef Michaeler vorschlug, als
geschäftsführende/r Vorsitzende/r zu benennen sei oder wie bisher einfach als
Vorsitzende/r. Man einigte sich darauf, dass die bisherige Regelung beibehalten
werden soll. Demnach wird die Person zwar als „geschäftsführende/r
Vorsitzende/r“ gewählt, da laut Kirchenrecht der Pfarrer den Vorsitz
innehaben muss, die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender bleibt aber.
Eine
Auseinandersetzung und Abstimmung gab es in zwei Punkten: in Bezug auf das
Vetorecht des Pfarrers und in der Frage, ob der Pfarrer bei Beschlüssen
abstimmt oder nicht. Bisher stimmte der Pfarrer nicht mit und musste –
wenigstens laut Statut – nach einem Votum des PGR erklären, ob er diesem
zustimme oder nicht. Laut Abänderungsvorschlag des Referates für Pfarrgemeinde
soll nun der Beschluss des PGR automatisch in Kraft treten, wenn der Pfarrer
keinen Einspruch erhebt. Macht der Pfarrer von seinem Vetorecht Gebrauch, muss
der Beschluss erneut behandelt werden. Wenn wiederum kein Einverständnis
erzielt wird, kann der Pfarrgemeinderat Rekurs an den Diözesanordinarius
einlegen, der nach Anhören der Schiedskommission entscheidet. Der Vorstand des
Forums schlug im erwähnten Brief an das Seelsorgeamt ebenso wie ich im Namen
des Vorstandes der Initiativgruppe eine Einschränkung des Vetorechtes vor: Wenn
der Pfarrer Bedenken wegen der Verletzung von Glaubenswahrheiten hätte, könne
er einen Beschluss aussetzen, der dann erneut zu behandeln sei. Werde kein
Einverständnis erzielt, könne der Pfarrer Rekurs an den Diözesanordinarius
einlegen. Das weitere Vorgehen würde gleichbleiben. Dieser Vorschlag besagt,
dass der Pfarrer in organisatorischen Fragen kein Vetorecht mehr besitzt und
dass er selber Rekurs einlegen muss, da ja er Bedenken äußert, und nicht der
Pfarrgemeinderat.
Meine
Argumente für den Vorschlag des Forums und der Initiativgruppe sind folgende:
Ich räume ein, dass kaum ein Pfarrer bisher vom Vetorecht Gebrauch gemacht hat.
Die Existenz eines Vetorechtes unterstützt aber ein Verständnis, dass Laien eh
kaum etwas zu sagen haben, dass ihre Mitverantwortung eh begrenzt ist. Es kann
zudem zu einem vorauseilenden Gehorsam führen. „Ich habe schon im
Sonntagsblatt nachgelesen“ sagte eine Frau „solange der Pfarrer das
Vetorecht hat, bin ich nicht bereit im PGR mitzuarbeiten“. Eine Einschränkung
des Vetorechtes wäre ein Signal, dass die Mitentscheidung der Laien wirklich
gefragt ist und würde dem heutigen Demokratieverständnis entsprechen. Es wäre
derzeit wohl nicht vorstellbar, dass der Direktor einer Schule oder ein Bürgermeister
ein Vetorecht haben. Nur in der Kirche gibt es noch solche Überbleibsel aus der
Zeit des Absolutismus. Wie schwierig war es in manchen Pfarreien, Kandidatinnen
und Kandidaten für die Wahlen zum PGR zu finden! Das sollte zu Bedenken führen.
In großen Pfarreien wie Lana, Neumarkt, St. Jakob bei Bozen, Prad / Agums fand
z.B. keine Wahl statt, weil nur gleichviel oder weniger Kandidatinnen und
Kandidaten zur Auswahl standen, wie gewählt werden sollten. In Tramin standen für
15 zu Wählende 17 Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung.
Für
die Beibehaltung des Vetorechtes in der bisherigen Form wurden folgende
Argumente genannt: Verschiedene Pfarrer möchten sich von den Laien nichts
vorschreiben lassen. Die Pfarrer tragen die Letztverantwortung. Priester, die
zwei oder mehr Pfarreien betreuen, könnten durch zu große Forderungen der Gläubigen
in Schwierigkeiten kommen, z. B. bei den Messen. Das Vetorecht würde meist eh
nicht eingesetzt werden. In vermögensrechtlichen Fragen ist der Pfarrer der
gesetzliche Vertreter, der auch die Konsequenzen der Entscheidungen auf sich
nehmen muss.
Ich
machte den Vorschlag, die vermögensrechtlichen Aspekte in den Vorschlag zur
Regelung des Vetorechtes aufzunehmen und evt. auch die Rekurspflicht dem PGR
anzulasten. Allerdings war es in der Kommission nicht möglich, einen Konsens zu
finden. Dieselbe Situation ergab sich in Bezug auf die Frage, ob der Pfarrer bei
Beschlüssen mitstimmen soll oder nicht. Bis 1995 konnte der Pfarrer laut
Statuten mitstimmen, in den letzten fünf Jahren nicht mehr. Mein Vorschlag war
die Rückkehr zum Modus bis 1995, da dadurch das Vetorecht abgemildert würde
und der Pfarrer im PGR keine augenscheinlich besondere Position innehaben würde.
Die Argumente gegen diesen Vorschlag waren, dass der
PGR ja ein Rat, eine Hilfe für den Pfarrer sein solle und dass es gut
sei, wenn sich der Pfarrer aus Entscheidungen heraushalten könne. Ich glaube,
dass sich der Pfarrer aus Entscheidungen kaum heraushalten wird und kann. Der
bisherige Modus entspricht nicht dem heutigen Demokratieverständnis, in dem PGR
Mitglieder leben. Es wäre derzeit z.B. undenkbar, dass ein Direktor bei
Entscheidungen des Professorenkollegiums nicht mitstimmt und nachher sagen kann,
ob er die getroffenen Beschlüsse akzeptiert oder nicht. Natürlich ist die
Kirche eine andere Institution wie eine Schule. Aber die Kirche hat nicht nur über
Glaubenswahrheiten zu befinden, sondern auch über organisatorische Fragen.
Dabei unterliegt sie den gleichen Bedingungen wie andere Institutionen.
Interessant ist zu vermerken, dass der Pfarrer laut Statut im Pfarrausschuss
mitstimmt, wie alle anderen. Ein Widerspruch zur Situation im Pfarrgemeinderat!
Ein
Punkt des Statutes wurde aufgeschoben. Die Frage, ob der Pfarrgemeinderat 50 %
der Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates bestimmen soll oder mehr. Dazu müsste
das Statut des Vermögensverwaltungsrates geändert werden. Es wäre wünschenswert,
wenn die Arbeitsgruppe auch dazu den Auftrag bekäme.
So wird jetzt dem Pastoralrat das überarbeitete Statut vorgelegt. Die Alternativvorschläge werden zur Kenntnis gebracht werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich der Pastoralrat der Leitlinien der Pastoral besinnt, die eine Klärung der Formen der Mitsprache und Mitentscheidung vorschlagen und zu einer Erweiterung ermuntern. Es bleibt zu hoffen, dass eine echte Erweiterung der Mitentscheidungsmöglichkeiten stattfindet. Wenn Laien und Priester das wollen, müssen sie wohl dafür eintreten und entsprechend auftreten.
Robert
Hochgruber
|
Sie
ist wohl hinlänglich bekannt, die PGR Umfrage vom Herbst des
vergangenen Jahres. Hier einige kritische Anmerkungen dazu. Sie
wurde als Beweis der Zufriedenheit mit dem PGR herangezogen, als Möglichkeit
eines „Motivationsschubes“ angesehen. Ich habe den Eindruck, dass
die Ergebnisse bewusst verschönert dargestellt wurden. Grundsätzlich
frage ich, wer den Fragebogen beantwortet hat. Haben auch jene, die
frustriert waren und der Tätigkeit im PGR den Rücken kehrten, den
Fragebogen zurückgeschickt? Wohl kaum. Natürlich sind nicht alle
frustriert, die ihn nicht zurückgeschickt haben. Aber viele davon kann
angenommen werden. Ein wirkliches Bild dürfte es bei dieser Form des
Fragebogens nicht abgegeben haben. Wenn
44 % von jenen, die ihn zurückgeschickt haben, antworten, dass sie
nicht mehr kandidieren werden, und nur 41 % die Frage bejahen, schätze
ich das als deutliches Zeichen der Unzufriedenheit ein. Gründe für
eine Nichtkandidatur gibt es viele, z.B. wenn jemand schon mehrere
Amtsperioden tätig war. 8,2 % geben aber auch
an, aufgrund von Problemen mit dem Pfarrer nicht mehr zu
kandidieren. 41,8
% beantworteten die Frage, ob die Beschlüsse (laut bisherigen Statuten
fasste der PGR eigentlich keine Beschlüsse!) auch umgesetzt wurden, mit
„meistens“, 6,8 % mit immer. Fast 30 % gaben keine Antwort, 66,9 %
sagten teilweise, 4,7 % selten und 0,1 % nie. Zum Vergleich: Was würden
Gemeinderatsmitglieder einer politischen Gemeinde sagen?
Werden auch dort die Beschlüsse nur „meistens“ umgesetzt?
Ich glaube, dass damit die Gemeinderatsmitglieder und die Bürgerinnen
und Bürger nicht zufrieden wären. Alles
in allem möchte ich nicht in Frage stellen, dass die Mitarbeit im PGR
viele bereichert und im Glauben gestärkt hat. Die Umfrage sollte meiner
Meinung nach aber als deutliches Signal aufgefasst werden, dass
tiefgreifende Veränderungen in der Arbeitsweise und der Sichtweise des
PGR nötig sind. Robert
Hochgruber |

Kardinal
Christoph Schönborn erließ am 14.9.1996 eine erneuerte PGR - Ordnung, die den
Statuten und der Geschäftsordnung des PGR und des Vermögensverwaltungsrates in
unserer Diözese entspricht. Darin gibt es zwar mehrere Hinweise, dass der PGR
ausschließlich beratenden Charakter habe, z B.: „Als Pastoralrat hat der PGR
den Pfarrer zu beraten und zu unterstützen“ (II.3), allerdings gibt es keinen
Hinweis auf ein Vetorecht des Pfarrers. Auch stimmt der Pfarrer bei den Beschlüssen
des Pfarrgemeinderates mit wie alle anderen Mitglieder. Eine mögliche Einschränkung
wird in Punkt 7 der Geschäftsordnung gemacht: „Beschlüsse gegen die diözesane
oder gesamtkirchliche Ordnung sind nicht möglich“. Ausdrücklich wird in
Punkt II. 10 erwähnt: „Bei der Mitwirkung in den Angelegenheiten der
kirchlichen Vermögensverwaltung kommt dem Pfarrgemeinderat beschließendes
Stimmrecht zu.“ Den Vorsitz im
PGR führt allerdings der Pfarrer. Ein Laie ist stellvertretender Vorsitzender
und hat in etwa die Funktion der / des Vorsitzenden bei uns.
In
seinem Vorwort greift Kardinal Schönborn die auch bei uns umstrittene Frage
auf, ob wiederverheiratete Geschiedene Mitglieder des PGR sein dürfen. „Von
der Mitgliedschaft im PGR sind künftig auch wiederverheiratete Geschiedene
nicht ausgeschlossen, wenn sie ‚sich zur Glaubenslehre und Ordnung der Kirche
bekennen‘ (IV,1 der PGR - Ordnung). Der Katechismus sagt ja mit
‚Familiaris
Consortio‘ (KKK1651), die Christen, die in dieser Situation leben, können und
sollen sich am Leben der Kirche beteiligen. Über den Zugang zu den Sakramenten
ist damit nicht entschieden“. Soweit wörtlich im Vorwort.
rmh