Vorgänge in der Diözese

Jetzt ist Auftreten gefragt

Pfarrgemeinderatsstatuten in der Diskussion

Ein Stammtisch des Forums der Kath. Verbände befasste sich im Herbst 1999 mit dem Thema Demokratie in der Kirche. Der Vorstand des Forums schlug daraufhin dem Seelsorgeamt die Überarbeitung der Statuten des Pfarrgemeinderates (im folgenden PGR) vor und machte konkrete Vorschläge. Im Frühjahr 2000 wurde dann noch einmal nachgefragt, da anscheinend nichts geschehen war. Der Pastoralrat hatte inzwischen die Leitlinien der Pastoral 2000 – 2005 verabschiedet. Noch vor den Pfarrgemeinderatswahlen besprach er die Thematik und sprach sich für die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zwecks Überarbeitung der Statuten des PGR aus. Dies geschah als Verwirklichung der Leitlinien der Pastoral, in denen es bei Punkt 102 heißt: „Die Statuten der verschiedenen Gremien sollen daraufhin überprüft werden, inwieweit sie Mitsprache vorsehen. Die Formen der Mitsprache und Mitentscheidung sollen geklärt und gegebenenfalls erweitert werden.“

Der Ausschuss nominierte daraufhin die Mitglieder der Arbeitsgruppe. Neben dem neuen Seelsorgeamtsleiter Bernhard Holzer und dem Leiter des Referates für die Pfarrgemeinde Christoph Stragenegg wurden als Dekan Josef Webhofer, als Experte in Sachen Kirchenrecht Josef Michaeler, als italienische Vertreterin Margerita Debertol, als Beauftragte des Forums Rosemarie Viehweider und in Vertretung des Vorstandes der Initiativgruppe ich bestimmt. In drei Sitzungen wurden die Statuten des PGR unter dem Blickwinkel der Mitsprache überprüft und Verbesserungs­vor­schläge erarbeitet.

Ich möchte zu Beginn festhalten, dass der Vorstand der Initiativgruppe sehr erfreut war, eine Vertretung in die Arbeitsgruppe entsenden zu können. Hatten wir uns doch seit dem Kirchenvolksbegehren für mehr Mitentscheidung in den Pfarrgemeinden und speziell für die Überarbeitung des Pfarrgemeinderatsstatutes, das im Juni 1995 zugunsten der Machtausübung des Pfarrers verschärft worden war, ausgesprochen.

Im folgenden werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe dargelegt. Sie werden im März dem Pastoralrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Derzeit haben sie somit nur vorläufigen Charakter. In der Arbeitsgruppe gab es großteils eine breite Zustimmung zu den Abänderungen. In zwei wesentlichen Punkten konnte man sich allerdings nicht einigen. Zunächst die einstimmig verabschiedeten Vorschläge: Das Statut wurde sprachlich überarbeitet. Die Betonung des beratenden Charakters des PGR erfuhr eine Abmilderung. Neu ist, dass der PGR nicht nur ein Votum abgeben kann, wie im bisherigen Statut, sondern auch Beschlüsse fasst, wie im Statut vor 1995. Neu ist, dass die Schiedskommission, die bisher schon erwähnt war, klar umschrieben wurde. Sie soll aus drei Mitgliedern bestehen: einem vom Diözesanbischof ernannten, einem vom Pastoralrat gewählten und einem von den beiden Mitgliedern bestellten. Neu ist (auf Vorschlag von Dekan Webhofer), dass der Pfarrer im Pfarrausschuss nicht mehr die Leitung innehaben soll, da eine Kohärenz mit der Leitung des PGR hergestellt werden soll. Umstritten war, ob die / der Pfarrgemeinderatsvorsitzende, wie Josef Michaeler vorschlug, als geschäftsführende/r Vorsitzende/r zu benennen sei oder wie bisher einfach als Vorsitzende/r. Man einigte sich darauf, dass die bisherige Regelung beibehalten werden soll. Demnach wird die Person zwar als „geschäftsführende/r Vorsitzende/r“ gewählt, da laut Kirchenrecht der Pfarrer den Vorsitz innehaben muss, die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender bleibt aber.

Eine Auseinandersetzung und Abstimmung gab es in zwei Punkten: in Bezug auf das Vetorecht des Pfarrers und in der Frage, ob der Pfarrer bei Beschlüssen abstimmt oder nicht. Bisher stimmte der Pfarrer nicht mit und musste – wenigstens laut Statut – nach einem Votum des PGR erklären, ob er diesem zustimme oder nicht. Laut Abänderungsvorschlag des Referates für Pfarrgemeinde soll nun der Beschluss des PGR automatisch in Kraft treten, wenn der Pfarrer keinen Einspruch erhebt. Macht der Pfarrer von seinem Vetorecht Gebrauch, muss der Beschluss erneut behandelt werden. Wenn wiederum kein Einverständnis erzielt wird, kann der Pfarrgemeinderat Rekurs an den Diözesanordinarius einlegen, der nach Anhören der Schiedskommission entscheidet. Der Vorstand des Forums schlug im erwähnten Brief an das Seelsorgeamt ebenso wie ich im Namen des Vorstandes der Initiativgruppe eine Einschränkung des Vetorechtes vor: Wenn der Pfarrer Bedenken wegen der Verletzung von Glaubenswahrheiten hätte, könne er einen Beschluss aussetzen, der dann erneut zu behandeln sei. Werde kein Einverständnis erzielt, könne der Pfarrer Rekurs an den Diözesanordinarius einlegen. Das weitere Vorgehen würde gleichbleiben. Dieser Vorschlag besagt, dass der Pfarrer in organisatorischen Fragen kein Vetorecht mehr besitzt und dass er selber Rekurs einlegen muss, da ja er Bedenken äußert, und nicht der Pfarrgemeinderat.

Meine Argumente für den Vorschlag des Forums und der Initiativgruppe sind folgende: Ich räume ein, dass kaum ein Pfarrer bisher vom Vetorecht Gebrauch gemacht hat. Die Existenz eines Vetorechtes unterstützt aber ein Verständnis, dass Laien eh kaum etwas zu sagen haben, dass ihre Mitverantwortung eh begrenzt ist. Es kann zudem zu einem vorauseilenden Gehorsam führen. „Ich habe schon im Sonntagsblatt nachgelesen“ sagte eine Frau „solange der Pfarrer das Vetorecht hat, bin ich nicht bereit im PGR mitzuarbeiten“. Eine Einschränkung des Vetorechtes wäre ein Signal, dass die Mitentscheidung der Laien wirklich gefragt ist und würde dem heutigen Demokratieverständnis entsprechen. Es wäre derzeit wohl nicht vorstellbar, dass der Direktor einer Schule oder ein Bürgermeister ein Vetorecht haben. Nur in der Kirche gibt es noch solche Überbleibsel aus der Zeit des Absolutismus. Wie schwierig war es in manchen Pfarreien, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zum PGR zu finden! Das sollte zu Bedenken führen. In großen Pfarreien wie Lana, Neumarkt, St. Jakob bei Bozen, Prad / Agums fand z.B. keine Wahl statt, weil nur gleichviel oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Auswahl standen, wie gewählt werden sollten. In Tramin standen für 15 zu Wählende 17 Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung.

Für die Beibehaltung des Vetorechtes in der bisherigen Form wurden folgende Argumente genannt: Verschiedene Pfarrer möchten sich von den Laien nichts vorschreiben lassen. Die Pfarrer tragen die Letztverantwortung. Priester, die zwei oder mehr Pfarreien betreuen, könnten durch zu große Forderungen der Gläubigen in Schwierigkeiten kommen, z. B. bei den Messen. Das Vetorecht würde meist eh nicht eingesetzt werden. In vermögensrechtlichen Fragen ist der Pfarrer der gesetzliche Vertreter, der auch die Konsequenzen der Entscheidungen auf sich nehmen muss.

Ich machte den Vorschlag, die vermögensrechtlichen Aspekte in den Vorschlag zur Regelung des Vetorechtes aufzunehmen und evt. auch die Rekurspflicht dem PGR anzulasten. Allerdings war es in der Kommission nicht möglich, einen Konsens zu finden. Dieselbe Situation ergab sich in Bezug auf die Frage, ob der Pfarrer bei Beschlüssen mitstimmen soll oder nicht. Bis 1995 konnte der Pfarrer laut Statuten mitstimmen, in den letzten fünf Jahren nicht mehr. Mein Vorschlag war die Rückkehr zum Modus bis 1995, da dadurch das Vetorecht abgemildert würde und der Pfarrer im PGR keine augenscheinlich besondere Position innehaben würde. Die Argumente gegen diesen Vorschlag waren, dass der  PGR ja ein Rat, eine Hilfe für den Pfarrer sein solle und dass es gut sei, wenn sich der Pfarrer aus Entscheidungen heraushalten könne. Ich glaube, dass sich der Pfarrer aus Entscheidungen kaum heraushalten wird und kann. Der bisherige Modus entspricht nicht dem heutigen Demokratieverständnis, in dem PGR Mitglieder leben. Es wäre derzeit z.B. undenkbar, dass ein Direktor bei Entscheidungen des Professorenkollegiums nicht mitstimmt und nachher sagen kann, ob er die getroffenen Beschlüsse akzeptiert oder nicht. Natürlich ist die Kirche eine andere Institution wie eine Schule. Aber die Kirche hat nicht nur über Glaubenswahrheiten zu befinden, sondern auch über organisatorische Fragen. Dabei unterliegt sie den gleichen Bedingungen wie andere Institutionen. Interessant ist zu vermerken, dass der Pfarrer laut Statut im Pfarrausschuss mitstimmt, wie alle anderen. Ein Widerspruch zur Situation im Pfarrgemeinderat!

Ein Punkt des Statutes wurde aufgeschoben. Die Frage, ob der Pfarrgemeinderat 50 % der Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates bestimmen soll oder mehr. Dazu müsste das Statut des Vermögensverwaltungsrates geändert werden. Es wäre wünschenswert, wenn die Arbeitsgruppe auch dazu den Auftrag bekäme.

So wird jetzt dem Pastoralrat das überarbeitete Statut vorgelegt. Die Alternativvorschläge werden zur Kenntnis gebracht werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich der Pastoralrat der Leitlinien der Pastoral besinnt, die eine Klärung der Formen der Mitsprache und Mitentscheidung vorschlagen und zu einer Erweiterung ermuntern. Es bleibt zu hoffen, dass eine echte Erweiterung der Mitentscheidungsmöglichkeiten stattfindet. Wenn Laien und Priester das wollen, müssen sie wohl dafür eintreten und entsprechend auftreten.                  

Robert Hochgruber


PGR - Umfrage kritisch betrachtet

Sie ist wohl hinlänglich bekannt, die PGR Umfrage vom Herbst des vergangenen Jahres. Hier einige kritische Anmerkungen dazu.

Sie wurde als Beweis der Zufriedenheit mit dem PGR herangezogen, als Möglichkeit eines „Motivationsschubes“ angesehen. Ich habe den Eindruck, dass die Ergebnisse bewusst verschönert dargestellt wurden.

Grundsätzlich frage ich, wer den Fragebogen beantwortet hat. Haben auch jene, die frustriert waren und der Tätigkeit im PGR den Rücken kehrten, den Fragebogen zurückgeschickt? Wohl kaum. Natürlich sind nicht alle frustriert, die ihn nicht zurückgeschickt haben. Aber viele davon kann angenommen werden. Ein wirkliches Bild dürfte es bei dieser Form des Fragebogens nicht abgegeben haben.

Wenn 44 % von jenen, die ihn zurückgeschickt haben, antworten, dass sie nicht mehr kandidieren werden, und nur 41 % die Frage bejahen, schätze ich das als deutliches Zeichen der Unzufriedenheit ein. Gründe für eine Nichtkandidatur gibt es viele, z.B. wenn jemand schon mehrere Amtsperioden tätig war. 8,2 % geben aber auch  an, aufgrund von Problemen mit dem Pfarrer nicht mehr zu kandidieren.

41,8 % beantworteten die Frage, ob die Beschlüsse (laut bisherigen Statuten fasste der PGR eigentlich keine Beschlüsse!) auch umgesetzt wurden, mit „meistens“, 6,8 % mit immer. Fast 30 % gaben keine Antwort, 66,9 % sagten teilweise, 4,7 % selten und 0,1 % nie. Zum Vergleich: Was würden Gemeinderatsmitglieder einer politischen Gemeinde sagen?  Werden auch dort die Beschlüsse nur „meistens“ umgesetzt? Ich glaube, dass damit die Gemeinderatsmitglieder und die Bürgerinnen und Bürger nicht zufrieden wären.

Alles in allem möchte ich nicht in Frage stellen, dass die Mitarbeit im PGR viele bereichert und im Glauben gestärkt hat. Die Umfrage sollte meiner Meinung nach aber als deutliches Signal aufgefasst werden, dass tiefgreifende Veränderungen in der Arbeitsweise und der Sichtweise des PGR nötig sind.

Robert Hochgruber

 

Kein Vetorecht des Pfarrers – wiederverheiratete Geschiedene als Mitglieder

PGR-Statuten der Erzdiözese Wien im Vergleich

Kardinal Christoph Schönborn erließ am 14.9.1996 eine erneuerte PGR - Ordnung, die den Statuten und der Geschäftsordnung des PGR und des Vermögensverwaltungsrates in unserer Diözese entspricht. Darin gibt es zwar mehrere Hinweise, dass der PGR ausschließlich beratenden Charakter habe, z B.: „Als Pastoralrat hat der PGR den Pfarrer zu beraten und zu unterstützen“ (II.3), allerdings gibt es keinen Hinweis auf ein Vetorecht des Pfarrers. Auch stimmt der Pfarrer bei den Beschlüssen des Pfarrgemeinderates mit wie alle anderen Mitglieder. Eine mögliche Einschränkung wird in Punkt 7 der Geschäftsordnung gemacht: „Beschlüsse gegen die diözesane oder gesamtkirchliche Ordnung sind nicht möglich“. Ausdrücklich wird in Punkt II. 10 erwähnt: „Bei der Mitwirkung in den Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung kommt dem Pfarrgemeinderat beschließendes Stimmrecht zu.“  Den Vorsitz im PGR führt allerdings der Pfarrer. Ein Laie ist stellvertretender Vorsitzender und hat in etwa die Funktion der / des Vorsitzenden bei uns.

In seinem Vorwort greift Kardinal Schönborn die auch bei uns umstrittene Frage auf, ob wiederverheiratete Geschiedene Mitglieder des PGR sein dürfen. „Von der Mitgliedschaft im PGR sind künftig auch wiederverheiratete Geschiedene nicht ausgeschlossen, wenn sie ‚sich zur Glaubenslehre und Ordnung der Kirche bekennen‘ (IV,1 der PGR - Ordnung). Der Katechismus sagt ja mit

‚Familiaris Consortio‘ (KKK1651), die Christen, die in dieser Situation leben, können und sollen sich am Leben der Kirche beteiligen. Über den Zugang zu den Sakramenten ist damit nicht entschieden“. Soweit wörtlich im Vorwort.

rmh